Detailfrage zu Regelung nach 6b - EStG
April 11, 2022 | 100,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sachverhalt:
für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG, hier die Veräußerung einer Immobilie, habe ich eine zulässige und auch vom FA anerkannte Rückstellung in Höhe des Veräußerungsgewinnes gemacht.
Ich werde nun als "Wiederanlage" eine Immobilie in Italien (EU) erwerben und diese in meinem inländischen Anlagevermögen aktivieren und dabei die Rückstellung auflösen. Die Vermietungserlöse werde ich in meiner inländischen Firma steuerlich als Ertrag erfassen.
Ich werde diese Immobilie also NICHT einem Betriebsvermögen in Italien/EU zuordnen, dort auch keine Firma gründen oder geschäftlich anderweitig tätig werden. Ich werde in der Folge daraus auch die Regelung nach § 6b Abs. 2a, Satz 1 NICHT anwenden.
Frage nun dazu:
Ist die Wiederanlage in meinem inländischeb Anlagevermögen "unproblematisch" oder bin in "gezwungen", die Sonderregelung nach § 6b Abs. 2a, Satz 1 anzuwenden (obwohl ich diese Voraussetzung nicht erfülle)?
Mit freundlichen Grüße
Anton Maier, Postfach 100925, 80083 München
Guten Morgen,
gerne gebe ich Ihnen folgende Einschätzung zu Ihrer Frage.
In der Vergangenheit gab es mehrere Urteile, die Verstöße gegen die Niederlassungsfreiheit bemängelten, weil Übertragungen auf EU-Immobilien nicht möglich waren. Der Gesetzgeber hat hier zwar reagiert, allerdings nur eine Möglichkeit auf Ratenzahlung geschaffen. Dieses soll unionsrechtlich auch ausreichend sein (siehe auch: https://sis-tagesaktuell.de/archiv/einkommensteuer/rechtsprechung/8469-bfh-uebertragung-einer-6b-ruecklage-auf-eine-eu-betriebsstaette).
Meine Einschätzung ist, dass das Finanzamt ein Problem in Ihrem Fall sehen wird. Gemäß der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) stehen dem Belegenheitsstaat regelmäßig die Gewinne (laufend und Veräußerung) aus der Immobilie zu. Daher wird aus meiner Sicht eine einfache Zuordnung zum inländischen Betriebsvermögen nicht möglich sein, da das Finanzamt die Immobilie im Ausland als eine Art Betriebsstätte ansehen wird, bei der die Übertragung per Gesetz ausgeschlossen wird.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Es handelt sich hier um eine erste steuerliche Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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