Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Bilanz

Vorweggenommene Betriebsausgaben bei Gründung einer Kapitalgesellschaft

Hallo,

inwiefern können vorweggenommene Betriebsausgaben (Anlaufkosten ohne Notarkosten, etc.) bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft (UG) nach Musterprotokoll geltend gemacht werden?

Ich möchte die vorweggenommenen Betriebsausgaben der Gesellschafter über je ein Gesellschafter-Verrechnungskonto zum Tag nach der abgeschlossenen Gründung verbuchen, um die Vorsteuer erstattet zu bekommen.

Bei der Gewerbesteuer dürfen die vorweggenommenen Betriebsausgaben scheinbar nicht angesetzt werden (also nur bei Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag). Ist das so korrekt?

Oder werden die vorweggenommenen Betriebsausgaben stattdessen beim jeweiligen Gesellschafter in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt? (Die Gesellschafter erhalten im Gründungsjahr keine Gewinnausschüttungen oder Löhne)

Gehören die vorweggenommene Betriebsausgaben (z.B. angeschaffte Betriebsmittel) mit in die Eröffnungsbilanz?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Vorgründungskosten können in der Regel nur als Anschaffungskosten der Beteiligung abziehbar sein. Dies wirkt sich bei Veräußerung oder Liquidation der Gesellschaft aus.

Eine Übernahme der Kosten durch die Gesellschaft selber kann nur erfolgen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt ist.Dies sollte beim Standardprotokoll nicht der Fall sein.

Ein Vorsteuerabzug ist nur für den (in der Rechnung zu benennden) Leistungsempfänger möglich, dies könnte bei der UG in Gründung erfolgen, nicht jedoch bei einer Vorgründungsgesellschaft (also nicht für vor dem Notartermin verursachte und abgerechnete Kosten). Wenn Sie als Gesellschafter Leistungsempfänger waren, kann kein Vorsteuerabzug in der UG erfolgen. Ein Vorsteuerabzug kann allerhöchstens erfolgen, wenn Sie als Gründer sich für Zwecke der Gründung als umsatzsteuerlicher Unternehmer registrieren haben lassen und die entsprechenden bezogenen Vermögensgegenstände später entgeltlich auf die neue UG übertragen werden (Faxworld-Entscheidung des EuGH).

Vorgründungskosten können weder bei der Gewerbesteuer der UG noch bei der Körperschafstsuer der UG abgezogen werden. Diese Kosten sind nur wie oben beschrieben beim Gesellschafter als Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen.

Somit sehe ich wenig Möglichkeiten, dies erfolgreich umzusetzen.

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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