Verzicht Pensionsrückstelllung als Arbeitslohn
November 18, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Mein verstorbener Ehemann war Gesellschaft-Geschäftsführer einer GmbH. Es bestand eine Pensionsrückstellung in Höhe von 100.000 Euro. Eine Rückdeckung von ca. 75.000 Euro. Laut math. Gutachten hat der Pensionsanspruch einen Wert von ca. 200.000 Euro.
Ich hab emich nun mit den anren Gesellschafter geeinigt, dass ich als Abfindung für die werthaltige Pensionszusage nur die Rückdeckungsversicherung erhalte.
Dies emuss ich der LSt unterwerfen und mit der 1/5 Regelung versteuern, dass weis ich bereits.
Aber nun hab eich gehört, dass ich nicht die 75 sondern die 200.000 Euro versteuern muss. Dies Differnz wäre eine verdeckte Einlage. Aber ich war nie Gesellschafterin!
Ist dies richtig?
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Gem. Ihren Angaben ist ist der Pensionsanspruch mit 75.000 Euro rückgedeckt. Wenn Sie nunmehr bei Ihrem Verzicht auf den Anspruch aus der Pensionszusage GLEICHZEITIG den Anspruch der Rückdeckungsversicherung übertragen bekommen, liegt kein Pensionsverzicht, sondern eine Abfindung des Pensionsanspruchs mit einem Sachwert, nämlich den 75.000 Euro vor. Der Rückdeckungsanspruch führt dann in Höhe von 75.000 Euro zu Arbeitslohn, der dann wie von Ihnen angegeben, zu versteuern ist. Der Vorgang löst auch keine verdeckte Gewinnausschüttung aus, da bei der GmbH KEINE Gewinnminderung eintritt.
In der GmbH-Bilanz ist dieser einheitliche Vorgang der insoweit erfolgsneutral zu erfassen, wie sich aktivierter Rückdeckungsanspruch und passivierte Pensionsrückstellung gegenüberstehen. Die wär hier ein Betrag von 25.000 Euro, der sich in der Bilanz der GmbH Gewinn erhöhend auswirkt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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