Rückgabe von Genussscheine als Bedingung für Aufhebungsvertrag bzw. Aufhebungssumme
August 26, 2020 | 75,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Es geht um einen Entwurf f. einen Aufhebungsvertrag, den mir mein Arbeitgeber angeboten hat. Eine Bedingung darin ist, dass ich meine Namengewinnscheine meiner AG (Genussscheine) wieder zurückgeben muss, wo ich bislang jährlich eine hohe Gewinnausschüttung erhalten habe, der Nennbetrag ist vergleichsweise von geringem Wert, den ich wieder zurückerhalten würde; wörtlich im Vertrag etwas unscheinbar " vorhandene Namensgewinnscheine müssen zurückgegeben werden". Bei der Festsetzung der Abfindungshöhe wurde freilich neben dem Verlust des Arbeitsplatzes, auch der Verlust der nächsten Gewinnausschüttungen teils berücksichtigt, wenn auch nicht weiter weiter hervorgehoben . Möchte, dass die Füntel-Regel bei der Besteuerung Anwendung findet und dass im Jahr der Auszahlung kein Einkommen beziehe, um Steuern zu sparen bzw. mit meiner Kalkulation hinzukommen. Meine Frage:
Kann ich beim Finanzamt Probleme bekommen, wenn der Aufhebungsvertrag geprüft wird ? Oder wie lautet die Handlungsempfehlung.
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Ersteinschätzung wie folgt beantworten.
Grundsätzlich kann die Fünftelregelung ja nur auf den Betrag angewendet werden, der auf die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entfällt. Daher wäre es aus meiner Sicht schädlich, wenn ein Teil der Abfindung auf den Genussschein und die nächste Ausschüttung entfällt. Auch wenn diese betragsmäßig hier nicht explizit genannt werden, kann das Finanzamt hier vom Abfindungsbetrag ggfs. einen Teil abziehen und dann eben nicht im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Rahmen der Fünftelregelung besteuern.
Vielmehr könnten hier Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die dann der Abgeltungssteuer unterliegen. Hier würde dann natürlich auch nur eine Steuer von max. 25% zur Anwendung kommen. Es muss allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob hier Arbeitlsohn oder Kapitaleinkünfte vorliegen (siehe BFH, Urteil vom 05.11.2013, Az. VIII R 20/11)
Ich würde in dem Fall dazu raten, dass man die kommende eingerechnete Gewinnausschüttung auf keinen Fall erwähnt. Die Rückgabe der Genussrechte zum Nennwert wäre ggfs. "verkraftbar", wenn dieser Wert vergleichsweise gering ist. Man könnte hier natürlich versuchen, den Wert mit einem symbolischen Euro zu bemessen. Allerdings könnte hier meines Erachtens das Finanzamt erst Recht skeptisch werden. Ob das Finanzamt den Vertrag wirklich intensiv prüft bliebe ohnehin abzuwarten.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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