Was bleibt von der Abfindung übrig?
April 24, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Guten Tag!
Ich habe mich dieses Jahr mit meinem Arbeitgeber auf eine Abfindung geeinigt per Anwalt.
Seit dem 01.01.2013 bin ich arbeitslos und erhalte meine Abfindung (außergerichtliche Einigung wg. Verstoß Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber) die nächsten Tage.
Wird mir diese wie bei einer normalen Lohnabrechnung ausgezahlt? Also Lohnsteuer, Krankenkasse usw. wird dabei abgezogen? Ich habe schon viel im Internet nachgelesen wegen Fünftelregelung usw. das hilft mir aber nicht richtig weiter.
Ich würde gerne wissen was mir von den € 16.000,- übrig bleiben werden?
Ich habe Lstkl. 4 und habe derzeit kein Einkommen, erhalte halt ALG I.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Abfindung wird anhand Ihrer Angaben im Rahmen des Lohnsteuerabzuges unbehelligt bleiben. Nach Anwendung der Fünftel-Regelung ist kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen.
Ob Sozialbeiträge abzuführen sind, hängt von der rechtlichen Würdigung der Abfindungsvereinbahrung ab. Dies kann hier nicht abschließend beurteilt werden.
Die Besteuerung der Abfindung kann jedoch erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung entgültig berechnet werden. Hierbei spielt das Einkommen des Ehepartners und die Höhe des Arbeitslosengeldes eine Rolle. Es kann folglich auch bei einer vollständigen Auszahlung der Abfindung durch den Arbeitgeber eine Steuerbelastung geben sein, die sich in der Nachforderung im Steuerbescheid ausdrückt. Die Höhe der entgültigen Einkommensteuerbelastung ist nur möglich, wenn alle steuerlich relevanten Daten vorliegen würden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen dennoch ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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