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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Wettbewerbsrecht

Abmahnung wg Rückvergütung/Reisebüro

Hallo.
Ich betreibe ein Reisebüro und erhalte heute eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale wegen angeblicher "Täuschung über die Exklusivität eines vermeintlichen Vorteils" (§§3 Abs.1,5 Abs.1 UWG). Der Wettbewerbszentrale liegen diverse Werbematerialen (mit und als Initiatoren) vor, in denen wir eine Rückvergütung auf den Reisepreis bei Reisebuchungen über unser Büro gewähren. Diese Rückvergütungswerbung ist jeweils fokussiert auf einen konkreten Adressatenkreis (z.B. Clubkarte eines Energieunternehmens, Intraneteinträge für Mitarbeiter von diversen Unternehmungen etc pp). Die Wettbewerbszentrale wirft vor, daß hier suggeriert wird, daß die, und auch nur die konkret angesprochenen Kunden in den Genuß der Vergünstigung kommen. Jedoch soll es sich bei der versprochenen Rückvergütung um einen Vorteil handeln, den jeder interessierte Kunde erhalten kann.
Soweit der Vorwurf.
Und genau hier widerspreche ich der Auffassung und dem Vorwurf energisch, da in der Tatsache NICHT jeder Kunde bei uns in den Genuß der Rückvergütung kommen kann! Entweder muß er bestimmte Bedingungen erfüllen (Clubmitglied oder Mitarbeiter einer Firma sein) oder über einen bestimmten Gutschein/Coupon verfügen, der NICHT überall und öffentlich erhältlich ist. Desweiteren ist es mittlerweile bekannt, daß die Geflogenheit der Rückvergütung seit Änderung des Rabattgesetzes 2004 bei immer mehr anbietenden Reisevermittlern und sogar anderen Anietern (wie Banken, Kreditinstituten, Kaufhäusern etc), gang und gängiger ist.
Zudem betreiben wir die Werbung nicht so aktiv wie z.B. manche Online-Portale und haben bewußt lägst nicht alle Werbemöglichkeiten hierfür ausgeschöpft (z.B. keine Anzeigen im Internet oder in der TAgespresse etc)

Nun verlangt die Wettbewerbszentrale von mir eine Unterlassungserklärung mit Ausgleich anbei berechneter Gebühr hierfür in Höhe von ca. 210 Euro, sowie bei Wiederholung "schuldhafter Zuwiderhandlung" eine Vertragsstrafe in Höhe von 4000 Euro...

Frage: Was tun?

Mit freundlichem Gruß
R.M.
Inhaber eines Reisebüros

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie sich hier im Recht sehen, sollten Sie auf keinen Fall die Unterlassungserklärung abgeben und auch die Gebühr nicht zahlen.

Hier wäre gegebenenfalls darüber nachzudenken, eine modifizierte, das heißt abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, um der Wettbewerbszentrale den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Bitten Sie zunächst um Fristverlängerung und klären den Sachverhalt bei der Wettbewerbszentrale auf.

Gegebenenfalls muss die Werbung umgestaltet, das heißt deutlich formuliert werden, damit auch für den Letzten erkenntlich wird, dass eben nicht Jeder dieses Angebot nutzen kann.

Sollte sich die Wettbewerbszentrale nicht auf Ihre Ansicht einlassen, kann ich nur dringend empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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