Was zählt zur gewöhlichen Instandhaltung bis zur Gebäudeübergabe ?
Juni 4, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Guten Tag, ich habe eine Frage zum Vertragsrecht.
Was zählt zur gewöhlichen Instandhaltung bis zur Gebäudeübergabe ?
Ich habe am 22.05.2013 ein Grundstück mit Haus erworben. Der auf dem Grundstück befindliche Garten ist als besonders hochwertig zu bezeichnen, da von einem Architekten angelegt und auch entsprechend gepflegt wurde. Als Übergabetag ist der 01.07.23013 vereinbart. Laut Vertrag hat für die \\\"gewöhnliche Instandhaltung\\\" des Kaufgegenstands der Verkäufer auf seine Kosten zu sorgen.
Die ehemaligen Mieter sind bereits Ende April ausgezogen. Seitdem finden keine Pflegearbeiten des Gartens statt. Bei den derzeit vorherrschenden Witterungsbedingungen sprießt dort nun das Unkraut und die Pflanzen drohen einzugehen, da sie nicht gewässert werden.
Muss nun der Verkäufer bis zur Grundstücksübergabe den Garten pflegen lassen und die Pflanzen bewässern?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Instandhaltung bedeutet Erhaltung des bestehenden Zustandes. Dies umfasst pflegende, erhaltende und vorsorgende Maßnahmen, die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand aufrechtzuerhalten. Hierzu gehört auch die übliche Gartenpflege (vgl. z.B. LG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.1989 - 2/9 T 362/89).
Zur gewöhnlichen Instandhaltung zählen daher in jedem Fall die „einfachen“ Arbeiten wie Unkraut entfernen und Bewässern, insbesondere wenn es sich um eine hochwertige Gartenanlage handelt. Daher sollten Sie den Verkäufer auffordern, sich umgehend hierum zu kümmern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?