Angebot
September 15, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Ich schickte meine Frau ins Fliessenparadies um ein Angebot
über Fliessen einzuholen.
Auf dem Schein steht Angebot-Auftrag-Rechnung.
Vermerkt wurde die Art des Feinsteinzeugs, sowie der Vermerk
"genaue Menge wird durchgegeben". Dummerweise hat meine Frau
mitten auf dem Schein, nicht aber an der vorgesehenen Stelle unterschrieben. Auf dem Schein wurde aber nicht angekreuzt ob es sich um ein Angebot-Auftrag-Rechnung handelt. Meiner Meinung nach ist es demnach ein Angebot obwohl der Verkäufer behauptet es währe ein Auftrag.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier kommt es darauf an, ob ein Auftrag, also ein Vertrag zustande gekommen ist, welche Erklärungen schon abgegeben worden sind.
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
Hier liegt das Angebot in dem Schein des Fliesenparadies. Die Annahme erfolgt durch Unterschrift des Kunden.
Hier ist also fraglich, was Ihre Frau unterschrieben hat.
Hat sie den Auftrag, also das Angebot der Gegenseite unterschrieben, hat sie dies angenommen und ein Vertrag ist zustande gekommen.
Da aber die genaue Menge noch nicht feststand, ist der Vertrag nicht vollständig, da ein wesentlicher Vertragsbestandteil – die Menge der Ware nicht feststand.
Im Ergebnis muss man sagen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, aber die Menge der Ware noch nachzutragen ist.
Solange also die Menge nicht nachgetragen ist, ist der Vertrag nicht wirksam und kann nicht ausgeführt werden.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena
Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: raschwerin@raschwerin.de
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