Abwerbung von Schüler
Februar 9, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Wir als private Musikschule haben jetzt ab dem 20.01.11 eine neue Lehrkraft als Honorarkraft mit Honorarvertrag unter Vertrag genommen. Gestern riefen uns die Eltern der Schüler an, dass diese Lehrkraft unsere Schüler aktiv abwirbt um sie privat zu unterrichten. In dem Honorarvertrag haben wir aber geregelt, dass dieses untersagt ist.
Darf diese Lehrkraft unsere Schüler abwerben? Wenn nicht, welche Möglichkeiten haben wir dieses zu unterbinden?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Nein, dieses darf die Lehrkraft natürlich nicht insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie ausdrücklich vertraglich geregelt haben, dass die Lehrkraft dieses unterlassen hat.
Solche Lehrkraft gegen diese Vereinbarung verstoßen, würde dieses eine Vertragspflichtverletzung bedeuten, die grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig machen kann.
Gem. §§ 280,252 BGB käme hier insbesondere ein Schadensersatz wegen entgangenen Gewinn in Betracht.
Hierauf könnten sie die Lehrkraft vorsichtig hinweisen.
Darüber hinaus haben sie aus dem Vertragsverhältnis für die Zukunft einen Unterlassungsanspruch.
Sie können und sollten die Lehrkraft unter Setzung einer angemessenen Frist (etwa 10-14 Tage) nachweisbar (per Einschreiben oder unter Zeugen) zur Unterlassung und zur Abgabe der Erklärung auffordern, dass dieses Verhalten in der Zukunft nicht wieder vorkommt und gegebenenfalls für den Wiederholungsfall eine außerordentliche Kündigung des Vertrages androhen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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