Nutzung von Negativen
September 19, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Guten Tag,
Ich habe die Möglichkeit, Negative zu käuflich zu erwerben, die aus den 50er Jahren stammen sollen. Sie zeigen eine berühmte Hollywood-Schauspielerin. Es sind allerdings nicht die Originale, sondern professionell erstellte Negative vom Abfotografieren. Dies wurde damals von einem amerikanischen Fotografen (Urheber)selbst in Auftrag gegeben. Der Fotograf starb in den 80er Jahren. Die Negative wurden vor dem Tod einem engen Freund ausgehändigt, um ein gemeinsames Buchprojekt zu realisieren, wozu es jedoch nicht mehr kam.
Diese Negative stehe nun von der Witwe des engen Freundes zum Erwerb.
Ich selbst mache Ausstellungen (rund um die Person auf den Negativen). Ein Erwerb ist daher nicht uninteressant, jedoch bleibt die Frage der Nutzung. Wie erwähnt, die Negative sind nicht die Originalen sondern erstellt durch das abfotografieren, was damals sehr häufig war um auch Presseagenturen, Zeitungsverlage und Filmstudios eine Grundlage für qualitativ gute Fotoabzüge übergeben zu können.
Vor dem Kauf möchte ich mich rechtlich absichern, daher lieber die Frage, was ich damit überhaupt machen darf?
Z.B. Darf ich einen großformatigen Abzug machen je Negativ um dies als ergänzendes Bildmaterialin Wandhängung in meinen Ausstellungen zu zeigen? Und wie verhält es sich mit Abzügen auf Postkarten um diese ausstellungsbegleitend zu verkaufen? (-nur ausstellungsbegleitend, da Teil der Ausstellungssammlung nach Zitatrecht, also nicht kommerzeiell auf andere Weise beabsichtigt)
Gibt es überhaupt auf Negativkopien ein Copyright oder Urheberrecht oder gilt das Erstellen eines Negativ (vom Originalbild oder vom Originalnegativ) bereits als verändernde Maßnahme ähnlich wie bei Künstlern die Motive verwenden, worauf dann kein copyright von Seiten des Urhebers besteht?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Beste Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Sie haben hier bereits selber die maßgeblichen Fragen aufgeworfen. Bei allen von Ihnen geplanten Verwendungsarten handelt es sich um urheberrechtlich relevante Vorgänge.
Mit anderen Worten dürfen Sie grundsätzlich nur dann wie beabsichtigt vorgehen, wenn der tatsächliche Urheber ( also voraussichtlich der Fotograf von damals, der die Originale angefertigt hat), hiermit einverstanden ist oder wenn durch Anfertigen der Negative ein eigenständiges Werk im urheberrechtlichen Sinne entstanden ist, so dass es auf die Zustimmung des Urhebers des damaligen Fotos gar nicht mehr ankommt.
Durch die Vorlage der (Original) Negative würde zunächst vermutet, dass der Inhaber der Negative auch der Urheber des betreffenden Fotos ist.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu einer Besprechung eines Urteils in diesem Zusammenhang beigefügt:
http://www.damm-legal.de/ag-duesseldorf-anscheinsbeweis-der-urheberschaft-an-einem-foto-durch-vorlage-von-negativen-auch-die-vollmachtslose-abmahnung-kann-erfolgreich-sein
Hiermit ist aber noch nicht die Frage geklärt, wer die Urheberrechte an den Negativen hat.
Von Bedeutung ist auch noch, dass es sich hierbei nicht um die originalen Negative handelt, sondern sozusagen um künstlich angefertigte Negative durch das Abfotografieren.
In diesem Fall wäre zu fragen, wie originalgetreue das Negativ ausgefallen ist. Sollte es wie eine 1 zu 1 – Abbildung des originalen negatives Aussehen, würden die Urheberrechte bezüglich einer Veröffentlichung grundsätzlich beim Inhaber des originalen Negativs/Fotos liegen.
Sollte es hier aber Abweichungen geben,der Künstler hier also eine gewisse künstlerische Interpretation vorgenommen haben, spricht dieses für ein eigenständiges urheberrechtliches Werk, so dass die Verwendung grundsätzlich unproblematisch wäre.
Um dieses aber abschließend beurteilen zu können, müsste das Negativ sowie das Original in Augenschein genommen werden. Da dieses im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht möglich ist, würde ich Ihnen dringend anraten, einen im Urheberrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung dieser Frage zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241
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