Software Erstellung
März 24, 2012 | 40,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Der Fragesteller ist Anbieter einer kleinen berufsspezifischen online Software, die verkauft wird "wie vorliegend" oder die nach Vorstellungen des Käufers im Layout und/oder Funktionsumfang kostenpflichtig geändert/umgebaut wird. Wie und wodurch das vorgegebene Ziel erreicht wird, ist die Arbeit des Softwareherstellers.
Frage nun: Bei wem liegen die Urheberrechte der Änderungen? Beim verursachenden Käufer oder beim ausführenden Leistungserbringer.
Oder Anders: Kann der Leistungserbringer die vom Käufer erwünschten und bezahlten Änderungen in der Software für sich selbst weiterverwerten.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Urheberrechtsschutz für Computerprogramme ist in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG bestimmt dabei ausdrücklich, dass Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, nicht geschützt sind. Eine Miturheberschaft Ihres Kunden wegen der der Software zugrundeliegenden Änderungswünsche besteht daher vom Grundsatz her nicht. Lediglich wenn der Kunde eng bei der Entwicklung der Software mitarbeitet und detaillierte Vorgaben für die konkrete Konzeption macht, die sich nicht alleine auf rein betriebswirtschaftliche, auf den gewünschten Erfolg beschränken, könnte ggf. eine Miturheberschaft angenommen werden. Dies dürfte aber die absolute Ausnahme sein, in der Regel entsteht insbesondere bei der reinen Anpassung von vorhandener Software an Kundenwünsche kein eigenes Urheberrecht des Kunden.
Da Sie nach Ihrer Schilderung selbständig und unabhängig die gewünschten Änderungen durchführen, liegt wohl auch kein Arbeits- oder Dienstverhältnis vor, so dass die Ausnahme des § 69b UrhG nicht greift.
Sofern keine vertraglichen Einschränkungen vereinbart wurden (z.B. ausschließliche Nutzungsrechte des Kunden), können Sie als alleiniger Urheber daher grundsätzlich frei über die Software verfügen und diese verwerten. Bei Übernahme eines vom Kunden bereitgestellten Layouts ist aber natürlich zu beachten, dass der Kunde ggf. eigene Urheberrechte hieran (z.B. an den Grafiken, Bildern, Logos) haben kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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