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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Urheberrecht

Claim und Text geschützt?

Ich habe für mein Gewerbe/Onlineshop einen Namen inkl. Claim seit 2007. Name: XXXX und der Claim: XXXX. Auf der Startseite steht folgender Text, den mir eine Texterin geschrieben hat: Einzigartig, witzig und originell - das ist der Anspruch an unsere Produkte. Ob von Designern, Müttern und allen anderen Kreativen selbst gemacht. In unserem Laden gibt es das Besondere. Für jede Gelegenheit die passende Idee! Einfach so, weil's selbst gefällt oder als außergewöhnliches Präsent für andere. Kreativ und individuell - XXX!

Nun hat ein anderer Laden seit 01.01. 2010, ebenfalls in XXXX, folgenden Namen und Claim: XXX - XXXXX.
Und verwendet folgenden Text:
Außergewöhnlich, originell und kreativ - das ist der Anspruch an unsere Produkte. Ob von Designern, Müttern oder anderen Kreativen selbstgemacht oder bei ausgewählten Herstellern für Sie gekauft, in unserem Laden gibt es das Besondere für Sie und Ihr Kind! Bei uns finden Sie für jeden Anlass das Passende, für Sie selbst, für Ihre Kinder oder als einzigartiges Geschenk für andere. Einzigartig und speziell - XXXX!



Ist das erlaubt?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Um urheberechtlichen Schutz zu genießen, müsste eine sog. Schöpfungshöhe vorliegen, damit es sich überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk bei dem Text handeln kann.

Nach der Rechtsprechung liegt eine Schöpfungshöhe dann vor, wenn eine individuelle Gedankenführung, eine hoher Individualität und Einzigartigkeit eines Textes, Phantasie und Gestaltungskraft gegeben sind.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zu diesem Thema beigefügt:

http://www.internetrecht-rostock.de/foto-text-urheberrecht.htm


Nach dem Urhebergesetz ist allerdings eine freie Benutzung eines geschützten Werkes zur Erschaffung eines eigenen, selbständigen Werkes zulässig, wenn der eigenschöpferische Anteil den genutzten deutlich übersteigt. Dies bedeutet im Klartext, dass durch Verfremdung eines Werkes/Textes ein eigenes urheberechtlich geschütztes Werk entstehen kann und dies dann keine Urheberechtsverletzung in Bezug auf den abgewandelten Text bedeutet.

In Ihrem Fall ist meines Erachtens zwar noch der Ursprung des Testes (also Ihr Text) erkennbar, jedoch ist der Grad der Abwandlung (es wurden nicht nur wenige Wörter ausgetauscht) schon relativ weit fortgeschritten. Es ließe sich daher argumentieren, dass eine starke Abwandlung und somit keine Urheberechtsverletzung (mehr) vorliegt, obwohl ich persönlich eher von einer Urheberechtsverletzung ausgehen würde.

Gerade im Bereich des Urheberechts, wo es auf den konkreten Einzelfall ankommt, gibt es teilweise sehr stark differenzierende Rechtsprechung zu diesem Thema, so dass ich vorsichtig wäre, hier auf dem Rechtswege gegen den Mitbewerber vorzugehen.

Sie sollten diesen zunächst kontaktieren und mit Ihrem Vorwurf konfrontieren und ihn auffordern, die Texte herauszunehmen, ansonsten werden Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Oft hilft bereits dies um zum gewünschten Erfolg zu gelangen.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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