Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht

Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken

Am 17. Oktober hospitierte ich in einem Seniorenheim .Der entdeckte ich Tavor(Lorazepam) Expedit).aufgrund der Konsistenz ein seltenes Medikament. Mein Vater hatte es wärend seiner Krebstherapie erhalten. Gesehen hatte ich es noch nie.ö Also öffnete ich die dortige Examinierte telefonierte und ich frag´ze, ob ich mir die Akten und Medikamente angucken dürfte . Dies Bejahte er. Bei einer Patientin mit Korsakow-Syndrom, sowie einer Patientin mit Demenz im Endstadium blieb ich hängen. Stellte Fragen zu Medikamenten, die ich nicht kannte. Schließlich Schachtel und schaute es genau an. Mittlerweile war ich im Gedanken an den Krebstod meines Vaters vor 2 Jahern. Ausgepackt hatte ich das Medikament nicht. Plötlich hiess es es geht weiter und ich habe diese Tablette noch im Gedanken eingesteckt (1mg). Zurücklegen ging nicht mehr, und nach 3 Monaten Mobbing auf dem Alten Arbeitsplatz war ich nun völlig in Panik. Wollte die Tablette aber auch nicht behalten-als der Examinierte viorschlug eine zu Rauchen, wollte bich ihgm die Saxhe erkären und die Tablette zurückgeben. Es kam aber anders. Er sagte er habe mich beim klauen des Medikaments beobachtet-ich gab ihm die Tablette unaufgefordert zurüch.In meinem Kopf ging nur Diebstahl umher und das ich nun sicher keinen Arbeitsplatz mehr finden würde als examinierte Altenpflegerin.
Gestern bekam ich nun den Fragebogen drer Polizei mit folgenden Punkten zu Ankteuzen;
ich gebe die Straftat zu/nicht zu ich möchte mich dazu äussern/nicht äussern-ich möchte verhört werden. Kurz und gut vorgeworfen wird mir DiebstahlDuebstahl aus Apotheken. Ich wollte diese Tablette weder einstecken noch nehmen oder sonstwqas-es geschah im Gedanken und ich habe sie sofort und unaufgefordert zurückgegeben-was soll ich jetzt tun????? Ich bin weder Vorbestraft noch habe ich jemals Etwas mit BTM vErstössen zu tun gehabt.

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich kann Sie beruhigen, Sie haben sich keiner Straftat schuldig gemacht.

Auf die Anfrage der Polizei müssen Sie aber dennoch reagieren.

Sie müssen die Angaben zur Person wahrheitsgemäß ausfüllen.

Dann haben Sie 2 Möglichkeiten:

Entweder Sie füllen den Bogen weiter aus und kreuzen an, dass Sie den Vorwurf nicht zugeben, sich aber äußern müssen und erklären dann auf dem separaten Blatt die Sache.

Oder Sie kreuzen an, dass Sie es nicht einräumen und sich auch nicht äußern wollen und die Sache lieber einem Anwalt übergeben.

Dann beauftragen Sie einen Anwalt, der für Sie Akteneinsicht beantragt und sich für Sie bei der Polizei äußert.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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