Anerkennung auf Rente durch die BG- Wuppertal
September 13, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Seit 2005 bin ich von der LVA als berufsunfähig anerkannt und kämpfe seit dem mit der Bau - BG Wuppertal um eine Rente. Ich habe mehrere Bandscheibenvorfälle, die berufsbedingt hervorgerufen entstanden sind, kaputte Schulter und kaputte Kniee, schwere Hautschäden und schwere Allergien der Luftwege, mit dadurch entstandener Klaustrophobie. Die BBG hat alle Berichte und Bilder und die Freigabe für die ärtzliche Auskunft einzuholen, aber leider verschleppt sie Meine Angelegenheit seit Jahren. Meine Hautschäden sind von der BBG als berufsbedingt anerkannt. Ich kann in meinem Beruf als Sanitär und Heizungsmeister nur noch sporadich arbeiten, was zusätzlich zu Depressionen führt. Sehen Sie für mich eine Chance mit anwaltlicher Hilfe meine Ansprüche auf eine Rente von der BBG durchzusetzen. Die BBG verlangt von mir die schädigenden Tätigkeiten aufzugeben, was bedeutet, ich stände ohne Einkommen dar, ohne jegliche Zusage auf eine angemessene Rente. Ich hoffe Sie können mir in dieser Angelegenheit weiter hefen.
ps: Ich habe im übrigen einen sSchwerbehindertengrad von 40%
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
In der Tat empfiehlt sich nach Ihrer Schilderung die Beauftragung eines auf Sozialrecht spezialisierten Anwalts vor Ort, zumal die BGG die Erkrankungen teilweise schon als berufsbedingt anerkannt hat. Der Kollege kann dann insbesondere prüfen, inwieweit eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG bereits erfolgversprechend eingelegt werden kann. Zudem kann der Kollege überprüfen, inwieweit die Forderung der BGG, Ihren Beruf komplett aufzugeben, gerechtfertigt ist und ggf. einer Bescheidung der Rente entgegensteht. In diesem Zusammenhang möchte ich auf § 26 Absatz 3 SGB VII aufmerksam machen, wonach Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation grundsätzlich Vorrang vor Rentenleistungen haben.
Insbesondere möchte ich aber auf § 3 Absatz 2 BKV hinweisen: „Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird
1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.“
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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