Blindengeld
Juli 23, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren
Meine Mutter (Geb.01.09.1914) bekommt seit dem 01.04.1999 ein monatliches Blindengeld vom Landschaftsverband Westfalen Lippe.
http://www.lwl.org/LWL/Soziales/Sozialhilfe/start/Hilfe_Blinde_Gehoerlose/blind_sehbehindert/
Vom 01.04.2004 bis 29.01.2009 erhielt sie bei häuslicher Pflege die Pflegestufe I.
Ab dem 01.02.2009 befindet sich meine Mutter nun in einem Seniorenheim.
Erst jetzt habe ich vom LWL die Mitteilung bekommen, dass der Anspruch auf Blindengeld bei gleichzeitiger Leistung aus der Pflegeversicherung um 50% gekürzt wird. Dies war mir nicht bekannt. Mir war bei der Beantragung der Pflegestufe I, kein Punkt im Formular bekannt, der einen Hinweis
auf Blindengeldzahlung oder ähnliche soziale Leistungen gab.
Nun fordert der LWL die überzahlten Leistungen zurück. Hierbei geht es um den Betrag von insgesamt 9.232,00 EURO, der zurückgefordert wird.
Frage: Kann der LWL für den Zeitraum vom 01.04.2004 rückwirkend die gezahlten Leistungen verlangen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.)Kann der LWL für den Zeitraum vom 01.04.2004 rückwirkend die gezahlten Leistungen verlangen?
Die abschließende Klärung dieser Frage ist aus der Ferne leider nicht möglich, da hierzu alle nötigen Unterlagen, insbesondere Bescheide der LWL eingesehen werden müssten.
Grundsätzlich ist aber die Blindenhilfe auf die Leistungen der Pflegeversicherung und vergleichbare Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung anzurechnen. So dass die Rückforderung dem Grunde nach nicht ungerechtfertigt sein wird.
Dennoch ist die Frage sehr wohl aus der Ferne abschließend beantwortbar, ob der LWL rückwirkend für den Zeitraum vom 01.04.2004 zuviel gezahlte Beträge zurückfordern darf.
Wenn die Beträge zu Unrecht gezahlt wurden, dürfen diese unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich auch zurückgefordert werden.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnertagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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