Notfall! bekomme ich vorschuss?
November 30, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Und zwar habe ich vor einem jahr meinen Job gekündigt um in die selbe stadt zu ziehen in der mein freund lebt! Er hat mir die ganze zeit wohnung, leben , ......... finanziert! Also ich bekomme kein a-losen geld und sowas! Seit freitag ist schluss, und jetzt ist sowohl geldbeutel als auch kühlschrank leer! Werde heute früh zur Arge gehen! Habe ich die chance gleich einen vorschuss oder so zu bekommen? Wenn ja wie? ich meine die müssen mir ja irgendwie helfen, zumal ich 1jahr freiwillig drauf verzichtet habe!
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Ich gehe nach Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass Sie beabsichtigen ALG II bzw. entsprechende Leistungen (z.B. Wohngeld, sofern Sie selber eine Wohnung oder dergleichen anmieten) zu beantragen, da Sie gerade aus dem ALG I- Bezug ausgestiegen sind.
Demnach hätten Sie grundsätzlich einen Anspruch auf ALG II-Leistungen, sofern Sie bedürftig sind, was nach Ihrer Schilderung der Fall sein dürfte.
Demnach müssten Sie diese Leistungen ordnungemäß beantragen, was Sie ja nach Ihrer Darstellung auch beabsichtigen.
Einen solchen Vorschuss können Sie gem. § 42 Abs. 1 SGB I beantragen. Nachfolgend habe ich Ihnen diese Bestimmung zum besseren Verständnis beigefügt:
§ 42 SGB I
Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
Sie sollten also den zuständigen Sachbearbeiter unter Darstellung Ihrer Gründe, weshalb Sie zwingend auf Vorschuss angewiesen sind, auf dieses Thema ansprechen und einen entsprechenden Antrag auf Vorschuss auf die zu erwartenden ALG II-Leistungen stellen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagmorgen und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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