Hartz 4 und Wohneigentum
Dezember 17, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Hartz4 Empfänger (60 Jahre alt und 50% Invalidität) bekommt von seinem Bruder eine Eigentumswohnung geschenkt. Der Bruder Kauft für die schwester (Hartz4 Empfängerin) eine 50 qm Wohnung. Die Behörde(Hartz4) möchte die Leistungen zum Lebensunterhalt deswegen nicht mehr leisten, obwohl in 2006 eine Vereinbahrung getroffen wurde, dass im diesem Fall die Nebenkosten für die Wohnung und Lebenhaltungskosten durch Hartz4 bezahlt werden.
Was kann der Hartz 4 Empfänger dagegen unternehmen um die leistung vom hartz 4 zu bekommen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Grundsätzlich ist es so, dass Schenkungen das Vermögen des betreffenden Hatrz IV-Empfängers vermehren, sodass er dieses grundsätzlich auch angeben muss. Im Extremfall kann durch die Schenkung je nach Wert die Bedürftigkeit wegfallen und es werden keine Leistung nach dem ALG II mehr gezahlt.
Bei einem selbst bewohnten Eigenheim ist dies aber zum Glück anders. Sofern es sich um ein angemessenes Eigenheim handelt, darf dieses weiter bewohnt werden und muss grundsätzlich nicht veräußert werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hat ein ALG II-Empfänger auch grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterzahlung von Wohngeld bzw. Wohnkosten.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zu diesem Themenbereich beigefügt:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659697c40af6801.php
Zusätzlich hatte die Behörde ja im Jahre 2006 zugesagt für diesen Fall die Kosten weiter zu übernehmen. Sofern es sich hierbei um eine förmliche Zusicherung handelt (dieses könnte nur dann abschließend beantwortet werden, wenn der genaue Wortlaut des betreffenden Schreibens bekannt ist) dann bestünde auch auf Grund dieser Zusicherung ein Rechtsanspruch auf die Wohnkosten.
Dementsprechend empfehle ich Ihnen diese Leistung zunächst zu beantragen und gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen. Gegebenenfalls sollen Sie sich bei der Widerspruchs Einlegung durch einen im Sozialrecht erfahrenen Kollegen vor Ort vertreten lassen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
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