Vollstreckung w. Insolvenz
Januar 5, 2010 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Folgende Frage
Kann während meiner Insolvenz (seit 2007) Unterhaltsrückstände durch die ARGE vollstreckt werden?
Die Rückstände sind nach der Insolvenz aufgelaufen.
Ein "normaler" Gläubiger auch wenn nicht zur Insolvenzmasse gehörend kann ja während der Insolvenz nicht vollstrecken.
Kann die ARGE denn während des Insolvenzverfahrens vollstreckung z.B. Konto oder AG Pfändung
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüche einschließlich Unterhaltsforderungen sind gem. § 89 InsO als sog. Insolvenzforderungen nicht vollstreckbar.
Für den nach Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Rückstand gilt jedoch grundsätzlich etwas anderes.
Diese Forderungen sind nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und gehören gem. § 40 InsO somit nicht zu den Insolvenzforderungen, können also unabhängig vom Insolvenzverfahren eingeklagt und auch während dieses Verfahrens in das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen von Ihnen vollstreckt werden (z.B. im Wege der Konten- oder Lohnpfändung).
Zu beachten ist din diesme Zusammenhang allerdings, dass Sie als Unterhaltspflichtiger eine nSelbstbehalt von 900.- € als Erwerbstätiger und in Höhe von 770.- € (beides netto) als Erwerbsloser haben. Lediglich die darüber hinausgehenden Beträge würden grundsätzlich einer Vollstreckung zugänglich sein.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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kanzlei.newerla@web.de
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