Verjährungsfrist Privatforderung
August 13, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von - removed - - removed -
Um auf ihre Frage zu antwortet Herr Boris Linke,haben sie in einem Punkt recht. Des die arbeiten damals für beide gefertigt wurden. Es war keine Schenkung oder Dahrlehnen sondern er wollte das alles abbezahlen.Jedoch kam es nicht dazu da mein Exschwager vorher sie rausgeworfen mit drei Kinder und wüßt beschimpf. Mein VAter möchte die arbeiten bezahlt haben, die er gemacht hat da mein Exschwager das alles nicht verdient hat
Daher die Forderung der Arbeitslseistung meines Vaters. Einen Handwerker hätte er auch bezahlen müssen unddas wäre noch teurer gekommen. Da kann er mit dieser Summer zufrieden sein.
Wir werden auf jeden Fall das Geld einfordern.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich weise darauf hin, dass aus ihren Angaben in der ersten Anfrage nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob der Anspruch überhaupt bestand. Wenn sie jetzt sagen, dass klar vereinbart worden war, dass ihr Exschwager das Geld für die Reparaturarbeiten zurückzahlen solle, so steht dem Anspruch dem Grunde nach voraussichtlich nichts entgegen.
Ich gebe aber grundsätzlich zu bedenken, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Anspruch, ihr Vater diese Vereinbarung nachweisen muss. Zudem gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sofern die Forderung ihres Vaters daher bereits nach Fertigstellung der Renovierungsarbeiten im Jahre 2001 fällig war, wäre ein Verjährungseintritt in der Zwischenzeit wahrscheinlich. Dies zumindest dann, wenn nicht andere Hemmungsgründe wie z.B. Verhandlungen über den Anspruch stattfanden. Die Verjährung würde dann der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehen, sofern sich ihr Exschwager darauf beruft.
Ich kann Ihnen daher vor Geltendmachung des Anspruchs nur raten, sich vor Ort nochmals anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um die Beweisfrage des Anspruchs und eine mögliche Verjährungseinrede genau zu beurteilen. Dies ist im Rahmen einer Erstberatung über Internet nicht erschöpfend zu leisten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Boris Linke, RA
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