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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Rückgabe medizinisches Gerät

Sehr geehrte Damen und Herren,

im März 2004 habe ich von einer ansässigen Orthopädiepraxis ein Therapiegerät (Strom-Stimulation) für eine 6-wöchige Anwendung zu Hause leihweise zur Verfügung gestellt bekommen. Nach der Anwendung (also nach ca. 6 Wochen) habe ich das Gerät an den Hersteller zurückgeschickt. Ich habe von dem Versand keine Versandbestätigung mehr.
Im Herbst 2008 (!) habe ich ein erstes Schreiben vom Hersteller erhalten. Die Behandlungszeit sei abgelaufen und ich solle das Gerät zurücksenden oder abkaufen (€ 285,--). Ich habe formlos per Fax geantwortet, dass ich das Gerät bereits im Mai 2004 zurückgesendet habe.
Nach mehreren Briefen und Mahnschreiben des Herstellers habe ich nun ein erstes Schreiben des Rechtsanwalts der Firma erhalten (kein Einschreiben). Betreff: Mahnung + Rechnung. Ich werde aufgefordert €285,-- für das Gerät sowie €35 Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Es wird mit einem Verfahren gedroht.


Meine Fragen:
Habe ich hier etwas zu befürchten oder ist die Sache nach dieser langen Zeit verjährt?
Im Falle eines Verfahrens: wo ist der Gerichtsstand?
Soll ich dem RA antworten und der Darstellung widersprechen?

Vielen Dank und mfG

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Rückgabeanspruch aus dem Leihverhältnis ist erloschen, das Sie das Gerät tatsächlich zurückgegeben haben. Allerdings könnten hier für Sie Beweisschwierigkeiten auftauchen, weil es Ihnen schwerfallen wird, die Absendung zu belegen. Jedenfalls aber ist der Anspruch verjährt, denn Ihnen wurde das Gerät leihweise überlassen. Der Anspruch auf Rückgabe der verliehenen Sache verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende der Leihe, § 604 Abs. 5 BGB, in Ihrem Falle daher spätestens im Mai 2004. Von daher war der Rückzahlungsanpruch im Mai 2007 bereits verjährt. Sie sind daher weder zur Zahlung noch zur Rückgabe verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz