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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Rauswurf durch Trennung Obwohl beide Mieter sind

Hallo ich Wohne mit meiner Ex Freundinn zusamm wir sind beide Mieter stehen beide im Mietvertrag drinn haben eine kleine Tochter und leben von hartz 4 nun meine Frage sie sagt ich muss die Wohnung verlassen ich weis aber nicht wo ich hin soll dann heute hat sie die Polizei geholt denen erzählt ich würde sie bedrohen und sie hätte Ansgt vor mir nur weil wir uns damals gestritten haben die polizei sagte mir ich muss aus der Wohnung nun darf ich jetz garnicht mehr in meine Wohnung weil die Polizei sagte habe ich pech soll ich auf der Straße schlafen schadet ja keinen . Ich möchte gerne in meine Wohnung wieder rein darf ich das weil sie sagt sie würde die Polizei erneut rufen

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich hat Ihre Freundin keine rechtliche Handhabe, Sie aus der Wohnung zu entfernen, da Sie beide Mieter dieser Wohnung sind.

Etwas anderes gilt im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes. Dann kann Ihnen in der Tat der Zutritt zur Wohnung untersagt werden. Dies ist aber nur aufgrund einer richterlichen Anordnung möglich. Eine solche liegt Ihren Angaben nach nicht vor und wäre auch erst dann möglich, wenn es tatsächlich zu körperlichen Ausschreitungen gegen Ihre Exfreundin käme. Dies allerdings hätte Ihre Feundin glaubhaft zu machen, bzw. zu beweisen. Allein ein Streit reicht hierzu nicht aus.

Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Polizei einen Platzverweis erteilt hat. Dies ist als polizeiliche Maßnahme dann zulässig, wenn Sie dazu dient, die Zeit bis zu einer richterlichen Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz zu überbrücken. Dieser Platzverweis wäre allerings zu befristen gewesen, wobei i. d. R. eine Frist von einer Woche nicht zu überschreiten ist. Ist Ihnen ein befristeter Platzverweis erteilt worden, so dürfen Sie in der Tat die Wohnung nicht mehr betreten. Tun Sie es doch, so kann Ihre Exfreundin Sie rechtmäßig erneut aus der Wohnung unter Zuhilfenahmen der Polizei entfernen. Für die Zeit, in der Sie der Wohnung verwiesen sind, müssen Sie sich einen anderen Aufenthaltsort suchen.

Für den Fall, dass Ihnen tatsächlich ein Platzverweis erteilt worden ist, bedaure ich, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.

Im Übrigen hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA


Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte meine Antwort noch um eine Information ergänzen:

Wenn es keine körperlichen Auseinandersetzungen gegeben haben sollte, haben Sie die Möglichkeit, nach Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Platzverweis vorzugehen. Der Antrag wäre beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen.

Sollten Sie einen solchen Antrag in Erwägung ziehen, ist zum Vorgehen der Polizei noch folgendes zu sagen:

Bei wechselseitigen Körperverletzungen - so diese vorgelegen haben sollten - entspricht es allerdings der Verhältnismäßigkeit, denjenigen Partner der Wohnung zu verweisen, der „den größeren Anteil" am Streit trägt oder dem - bei gleichen Anteilen - der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung für kurze Zeit am ehesten zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der Einsatzbeamte vor Ort nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es kommt dabei allein auf die Verhältnisse an, die sich in den Zeitpunkt darboten, in dem der Platzverweis ausgesprochen wird, nicht darauf, welche Erkenntnisse später gewonnen werden.

Ich hoffe, mit dieser Ergänzung konnte ich Ihnen abermals weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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