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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Online Wettenspiel

Sehr geehrte damen und Herren,

ich möchte gerne ein alte Brett-Spiel im Internet betreiben,wo man auch mit geringem Einsatz(zweistellige summe) wetten kann.Is solcher art Spiel in Deutschland verboten?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Ohne den genauen Ablauf des Spiels zu kennen, wird eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts leider nicht möglich sein. Ich biete Ihnen aber bereits an dieser Stelle an, im Rahmen einer gesonderten Mandatierung Ihre Spielidee abschließend zu prüfen. Den hier geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Falle einer Mandatierung in vollem Umfang anrechnen.

Im Ergebnis wird es darauf ankommen, ob es sich bei dem Spiel, welches Sie online anzubieten gedenken um ein Gewinnspiel oder um ein Glücksspiel handelt.
Ein Glücksspiel müsste nämlich zum einen behördlich genehmigt werden, zum anderen ist das Veranstalten eines solchen Spiel s ohne behördliche Genehmigung strafbar gem. § 284 StGB.


Nachfolgend habe ich Ihnen den § 284 StGB zu besseren Verständnis beigefügt:

§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Im Ergebnis kommt es also vor allem darauf an, ob es sich beidem von Ihnen angebotenen Spielformat um ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB handelt.

Die Voraussetzungen für ein Glücksspiel sind folgende:


Es muss ein Spielformat sein (nach Ihrer Schilderung unproblematisch der Fall).

Das Ergebnis des Spiels muss weitestgehend vom Zufall und nicht etwa von taktischem Geschick oder ähnlichem abhängen

Es muss einen Gewinn geben und die Teilnahme am Spiel muss von einem nicht ganz unerheblichen finanziellen Einsatz abhängen (also die Teilnahmegebühr/Einsatz).

Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, ist im Rahmen einer Erstberatung ohne weitere Informationen vorliegend leider nicht abschließend prüfbar. Bevor Sie das Spiel online stellen, rate ich Ihnen daher an, das Spielvorhaben anwaltlich prüfen zu lassen, damit Sie nicht Gefahr laufen, sich strafbar zu machen.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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