Betrug
Juli 21, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
ich habe ein Verhaltlung wegen betrug ich möchte wissen was mich ca erwarten muss wegen urteil
Sehr geehrter Fragesteller,
vermutlich möchten Sie wissen, welches Strafmaß Sie zu erwarten haben. Eine Strafe haben Sie zunächst nur dann zu erwarten, wenn Ihnen die Tat zur Überzeugung des Gerichts seitens der StA nachgewiesen werden kann.
Ist dies der Fall, so richtet sich die Strafe nach nach der Strafvorschrift, aus der Sie verurteilt werden. Geld- oder aber Freiheitsstrafe kommen beim Betrug nach § 263 StGB in Betracht.
Werden Sie zu einer Geldstrafe verurteilt, so bemisst sich deren Höhe nach Ihrem Einkommen, welches Ihnen im Monat zur Verfügung steht. Dieses Einkommen wird durch 30 geteilt, so dass ein Tagessatz gebildet werden kann, § 40 Abs. 2 StGB. Das Urteil spricht dann die Verurteilung zu einer Geldstrafe von x- Tagessätzen aus.
Werden Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so kann diese - jedenfalls dann, wenn Sie Ersttäter sind - grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden. Sie wird in der Regel zur Bewährung ausgesetzt, wenn keine höhere Freiheitsstrafe als ein Jahr ausgesprochen wird und zu das Gericht den Eindruck hat, Sie werden nicht nochmals in gleicher Weise straffällig, § 56 Abs. 1 StGB. Die Bewährungszeit liegt nicht unter zwei Jahren, darf fünf Jahre aber nicht überschreiten, § 56a StGB.
Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als einem aber nicht mehr als zwei Jahren ausgesprochen, so kann, wenn das Gericht besondere Gründe als gegeben ansieht, wiederum die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2 StGB.
Ob in Ihrem Fall eine Freiheits- oder Geldstrafe zu erwarten ist, hängt vom zu erwartenden Strafmaß ab, das sich nach Tathergang, Tatfolgen und Ihrer Strafgeschichte richtet, § 46 StGB.
Kommt ein Strafmaß von unter sechs Monaten in Betracht, so soll eine Geldstrafe verhängt werden und nur in Ausnahmefällen eine Freiheitsstrafe, § 47 StGB. Kommt ein Strafmaß von über einem Jahr in Betracht, so ist eine Freiheitsstrafe (mglw. zur Bewährung) zu verhängen, da Geldstrafen nur mit maximal 360 Tagessätzen ausgesprochen werden dürfen, § 40 ABs. 1 StGB.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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