Ausnahmegenehmigung Energieeinsparverordnung 2009
August 26, 2009 | 45,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Ist es möglich über die Bauordnungsbhörden oder das Miniterium (Land/BUND)eine Ausnahmegenehmigung zur Ausstellung von Energieauweisen für NWG (Nichtwohngebäude) zur erwirken?
Aktuell bin ich Ausstellungsberichtigt für WG (Wohngebäude).
Wenn ja, welche Vorraussetzungen (außer einem Studium) muss ich ggf. nachweisen und/oder erbringen.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Ausstellung von Energieausweisen ist in der Energieeinsparverordnung geregelt. Sie brauchen nicht unbedingt ein Studium. Nach § 21 der Verordnung ist Vorausgesetzt:
"Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2
und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind nur berechtigt
1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäude-
ausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Aus-
bildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung
Innenarchitektur,
3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Ge-
werbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke die-
ser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches
Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die
Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserberei-
tungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unter-
zeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energie-
einsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der je-
weiligen Nachweisberechtigung, wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1
Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für be-
stehende Wohngebäude einschließlich Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20.
Satz 2 gilt entsprechend für in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, die die Vorausset-
zungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 3 nicht erfüllen, deren Fortbildung jedoch den
Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b genügt."
Zu beachten ist, dass wenn Sie keinen Hochschulabschluss haben, Sie nach Nr. 5 Nichtwohngebäude nicht prüfen können. Für NWG sind allein Hochschulabsolventen austellungsberechtigt.
Eine Ausnahmegenehmigung wird für Sie schwerlich zu erreichen sein. Eine Härtefallklausel oder Übergangsregelung für Prüfer ohne Hochschulabschluss ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde besteht für Sie keine Möglichkeit, auf dem Antragswege die Prüfereigenschaft für NWG zu erlangen. Einzig gangbarer Weg wäre hier, entweder eine Petition an die BuReg (als Verordnungsgeber nach dem Energieeinspargesetz) zu verfassen oder vor dem BVerfG gegen die Verordnung als verfassungswidrig vorzugehen. Beide Wege sind möglich. Die Petition hat eher geringe Erfolgsaussichten. Eine Klage vor dem BVerfG ist jedenfalls aufwändig. Was die diesbezüglichen Erfolgsaussichten anbelangt, kann hier dazu freilich nicht abschließend Stellung bezogen werden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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