Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis
Juli 9, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
mein freund ist seit 2000 in deutschland asyl aus irak geduldet ist vorbestraft wegen versuchte totschlag saß 4 jahre im knast damals hatte er freiwillige abschiebung geschrieben mit der bedinung halb strafe abzusitzen aber sass volle ab er arbeitet wir haben gemeinsam 2 kinder wo er die hälfte sorgerecht hat wir waren in ausländeramt mit urkunde von sorgerecht uns würde gesagt das er keine aufenthaltserlaubnis bekommen würde weil er vorbestraft ist und eine auswiesung bei ihm offen ist er sei straftätig geworden damals hatte er keine kinder dürfen sie ihn ausweisen aus deutschland hat er ein recht auf richtige aufenthaltserlaubnis was sollen wir tun danke voraus
Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehen muss, dass das Ausländeramt im Recht ist, also Ihr Freund voraussichtlich keine Aufenthaltserlaubnis wird bekommen können aufgrund seiner Vorstrafen.
Es ist nämlich so, dass Vorstrafen die Erteilung einer unbefristeter Aufenthaltserlaubnis verhindern können. Dies ist in § 9 AufenthG geregelt. Insoweit verweise ich auf § 9 Abs.2 Nr. 4 AufenthG, der wie folgt lautet:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn ..........
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen.
Da im Falle Ihres Freundes wegen einem schweren Verbrechen vorbestraft ist, stehen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen, sodass die Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ich bedaure Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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