Versorgungsausgleich
Juli 26, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Ich bin seit September.2006 mit einer Ghanaerin verheiratet,habe im Februar 09 eine Trennungserklärung beim Bürgeramt eingereicht,seitdem leben meine Frau und ich in der Wohnumg getrennt,jeder hat sein Zimmer und sorgt für sich selbst.
Wird der Versorgungsausgleich,der ja fällig wird,da ich keinen Ehevertrag habe, ab dem Datum des getrennt lebens noch mitgerechnet oder zählt nur der Zeitraum der Heirat bis zum einreichen der Trennungserklärung?
M.f.G
R.Puls
Sehr geehrter Fragesteller,
die Dauer des Versorgungsausgleichs berechnet sich - wenn kein Ehevertrag vorliegt - nach § 1587 Abs. 2 BGB. Der Zeitraum beginnt mit Anfang des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am Ende des Monats, welcher dem Monat des Eintritts der Rechtshänigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht. Rechtshängig ist der Scheidungsantrag dann, wenn einem von ihnen der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird.
Die Trennungserklärung ist daher nicht maßgeblich.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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