Scheidungsrecht Österreich
Juni 22, 2009 | 15,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Guten Tag!
Mein Ehemann und ich sind seit 06.06.2003 verheiratet. Per 2002 habe ich mein Elternhaus umgebaut, Kosten dafür bzw. Schulden 240.000,-. Mein Ehepartner steht weder im Grundbuch noch in einem Kreditvertrag, ausser als Bürge. Welche Ansprüche kann er mir gegenüber geltend machen. Weiters möchte ich bemerken das der Wohnsitz meines Ehepartners nie in diesem Haus war.
Bitte um Information vorab was mich diese Beratung kostet? Ich möchte allerdings keinen persönlichen Termin wahrnehmen, möchte mich lediglich über Mail oder Internet beraten.
Vielen Dank für ihre Information und Hilfe!
Ich bitte aber davon abzusehen mir ein Schriftstück an meine Adresse zu senden. Ich bin nur telefonisch oder über E-Mail erreichbar. Danke!
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Da Ihr Ehemann weder im Grundbuch noch im Kreditvertrag steht, kann er grundsätzlich keine Ansprüche in Bezug auf das Eigentum am Grundstück geltend machen.
Auch aus seiner Bürgenstellung entstehen Ihrem Mann keine Ansprüche gegen Sie, ganz im Gegenteil, Ihr Mann kann höchstens von der Bank in Anspruch genommen werden, falls Sie die Darlehensrate nicht mehr abtragen können.
Sollte Ihr Mann als Bürge in Anspruch genommen worden sein, so kann er Sie auf Freistellung in Anspruch nehmen, also den betrag von Ihnen fordern, auf den ihn die Bank aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch genommen hat.
Andersherum können aber auch Sie grundsätzlich (beispielsweise nach Scheitern der Ehe) keine Ansprüche in Bezug auf die aufgewendeten Kosten in Höhe von 240.000.- € gegen Ihren Mann geltend machen, da es sich insoweit um sog. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten handelt (dies gilt in Bezug auf die Schulden, die Sie aufgenommen haben und während der Ehezeit abtragen für den Umbau), die nach gängiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind.
Nach Ihrer Schilderung sehe ich keine Ansprüche, die Ihr Ehemann Ihnen gegenüber geltend machen könnte.
Anders könnte es allerdings sein, wenn die Ehe scheitert. Dann wären gegebenenfalls Zugewinnausgleichansprüche (für den Fall, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind) und Unterhaltsansprüche sowohl Ihres Mannes gegen Sie, als auch umgekehrt zu prüfen.
Diese Prüfung ist aber im Rahmen einer Erstberatung leider nicht zu erbringen. Wenn Sie Interesse an einer solchen umfänglichen Beratung haben, können Sie sich sehr gerne per E-Mail oder auch gerne telefonisch mit mir in Verbindung setzen, damit wird as weiteres Vorgehen besprechen können und ich Ihnen gegebenenfalls ein faires Angebot für eine umfassende Beratung wie von Ihnen gewünscht telefonisch oder per E-Mail unterbreiten kann.
Für die bisherige Beratung auf dieser Plattform ist der von Ihnen ausgelobte Einsatz schon angemessen gewesen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?