Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Scheidungsrecht

Scheidungsfolgevertrag

Guten Morgen,

seit letzter Woche drängt mein Mann darauf, dass ich einen Scheidungsfolgevertrag unterschreibe, der ab Oktober 2009 bereits inkraft treten soll.

1. wie muss so ein Vertrag aussehen, dass er vom Gericht anerkannt wird?

2. ist es richtig, dass er bereits inkraft tritt, wenn das Trennungsjahr noch nicht einmal angefangen hat?

Wie sieht es mit Unterhalt im Trennungsjahr aus? Ich bin 57 Jahre alt, habe kein eigenes Einkommen und werde voraus-sichtlich auch keine Arbeit mehr finden.

Mein Mann schlägt eine Zahlung an mich von einen monatlichen Betrag von 2 500 Euro für ein Jahr vor, im Folgejahr 1 900 Euro und für noch ein drittes Jahr 1 300 Euro monatlich.
Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von 15 400 Euro durch seinen Arbeitgeber, zzgl. Einkünfte aus seiner bestehenden Consultingfirma.

Obwohl er selber die meisten Tage der Woche in Doha, Katar, in seiner dortigen Wohnung wohnt, soll ich laut Vertrag aus dem gemieteten Haus in Bahrain Ende Januar ausziehen.

Ich finde, dass der Unterhalt zu gering und die Zahlungsdauer zu kurz bemessen ist. Wie sieht es rechtlich aus. Erwaehnen muss ich noch, dass wir erst 1 1/2 Jahre verheiratet sind und die angestrebte Scheidung einzig auf sein Verschulden zurueckzufuehren ist.

Vielen Dank fuer Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Gruessen

Eva Sourd

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

zu Ihren Fragen:

1. wie muss so ein Vertrag aussehen, dass er vom Gericht anerkannt wird?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine vertragliche Regelung, die zwischen den Parteien vereinbart wird. Die Frage nach dem Bestand vor Gericht stellt sich daher nur dann, wenn einer der beiden Ehepartner nach Unterzeichnung den Vertrag anfechten will. Tut dieser das nicht, kommt der Vertrag auch nicht zur gerichtlichen Überprüfung.

2. Wie sieht es mit Unterhalt im Trennungsjahr aus?

Treffen Sie keine vertraglich Vereinbarung, so richtet sich der Unterhaltsanspruch während der Trennung nach den ehelichen Verhältnissen, damit grundsätzlich danach, wie hoch das gemeinsame verfügbare Einkommen der Eheleute während des Zusammenlebens war. Hiervon stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 zu.

Im Übrigen wird die kurze Ehedauer dann relevant, wenn es um die zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts geht. Je kürzer die Ehe, umso wahrscheinlicher ist eine zeitliche Befristung des Anspruches (die gilt für den Fall, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Unterhaltsansprüche kommt).

Nach dem Einkommen Ihres Mannes stünde Ihnen per Gesetz aller Wahrscheinlichkeit nach ein höherer Unterhaltsanspruch zumindest während der Trennungszeit zu. Dies gilt auch für die Dauer eines für Sie in Betracht kommenden Anspruches auf nachehelichen Unterhalt.

Grundsätzlich können die Vereinbarungen, so wie Sie von Ihnen wiedergegeben sind, tatsächlich auch geschlossen werden (auch hinsichtlich des Auszuges aus der Wohnung), wobei nach Ihren Angaben auch grundsätzlich keine Umstände dafür sprächen, dass ein Gericht im Falle der rechtlichen Überprüfung des Vertrages diesen für nichtig erachten würde.

Im Ergebnis stünde Ihnen gesetzlich aller Wahrscheinlichkeit nach eine höherer Unterhaltsanspruch zu, als Ihnen per Scheidungsfolgenvereinbarung zugebilligt werden soll. Vor diesem Hintergrund wäre vom Abschluss abzuraten.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Scheidungsrecht

Andreas Scholz