Notarkostenberechnung
Januar 8, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Entwurf einer Vereinbarung der Gütertrennung nach mehrjähriger Ehe mit Ausgleich des Zugewins
Notarkostenberechnung berechnet nach den §§ 141, 154 KostO
Geschäftswert: 250.000 Euro (§ 18 KstO)
Entwurf ohne Beurkundung,
Beurkundung von Verträgen §§ 32,141, 145 III, 36 II KostO
10/10 WERT:432 Euro.
Ist diese Rechnung in dieser Höhe berechtigt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei einer Vereinbarung über Gütertrennung fallen bei einem Geschäftswert von 250.000,- EUR eine Beurkundungsgebühr von 864,- EUR an (vgl. § 36 KostO in Verbindung mit der Anlage zu § 32 KostO - doppelte Gebühr). Diese Gebühr gilt gemäß § 145 Abs.1 KostO auch für den Entwurf einer Urkunde. Da in Ihrem Fall keine Beurkundung stattgefunden zu haben scheint, halbiert sich diese Gebühr gemäß § 145 Abs.3 KostO auf 432,- EUR.
Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten, vgl. § 39 Abs.3 KostO. Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. Vorausgesetzt, es wurde ein korrekter Geschäftswert zu Grunde gelegt (was ohne Kenntnis der Vermögensverhältnisse natürlich nicht beurteilt werden kann), ist die Berechnung der Notarkosten richtig.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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