Gebührenbefreiung für Kinderbetreuung
November 30, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Können bereits bezahlte Kindergartenbeiträge (an die EV-Kirchengemeinde)von Sept.2008 bis September 2009 zurückgefordert werden, wenn die Eltern
des jetzt schulpflichtigen Kindes unter der Mindesteinkommensgrenze (beide arbeitslos)lagen.
Die Fam. war unwissentlich, dass sie das dritte u.letzte
Kindergartenjahr angeblich keine Gebühren hätte entrichten müssen.
Besteht jetzt noch Anspruch?-
wenn ja, wo kann dieser Anspruch geltend gemacht werden?
Das Geld feht der Fam. überall.
Vielen Dank!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier können die Beiträge auch zurückgefordert werden. Dazu muss eine entsprechende Aufforderung an den Träger des Kindergartens erfolgen.
Wenn hier die Beiträge an die Kirchengemeinde gezahlt werden, müssen die Beiträge dort auch zurückgefordert werden.
Setzen Sie dazu ein Schreiben auf und fordern den Beitrag zurück. Es müssen entsprechende Nachweise beigelegt werden, dass Sie unter der Mindesteinkommensgrenze lagen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
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