Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Gebührenrecht

Ansprüche bei Mandatskündigung ohne vertragswidriges Verhalten des Mandanten

Hintergrund:
Ein Rechtsanwalt wird von der Rechtschutz-Versicherung zur außergerichtlichen Vertretung beauftragt. Der Mandant/Kunde wollte gleich gerichtlich geltend machen, da er seit Monaten bereits außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite führte, ohne dass dieser eine zielführende Einigung brachte.
Bereits bei der außergerichtlichen Vertretung kam es zu Friktionen dahingehend, dass der Anwalt wichtige und dringliche Dokumente (bspw. Gutachten) und Schriftwechsel erst nach Tagen/Wochen (bspw. 12 Tage) an den Mandaten weitergereicht hat. Auch ein informelles Gespräch half trotz Zusage auf Besserung nichts.
Für die Klageschrift wurden dann drei vom Anwalt selbst definierte Stichtage nicht eingehalten, am Ende ohne Nennung von Gründen, so dass der Mandant ein Schreiben an die Partner der PartGmbh mit zwei Wochen Fristsetzung für die Lieferung der Klageschrift sandte (insgesamt über 6 Wochen Zeit ab finaler, außergerichtlicher Ablehnung der Gegenseite). Daraufhin kündigte der Rechtanwalt das Mandat wegen unwiederbringlicher Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.
Kostenseitig verzichtet der Anwalt nun anscheinend auf die Geltendmachung der gerichtlichen Gebühren, verlangt aber die gesamte Geschäftsgebühr, die zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des neuen Anwalts anzurechnen ist. Der Mandant müsste diese Kosten tragen, da die Rechtschutz-Versicherung die Kosten nicht tragen will (obwohl sie auf das außergerichtliche Verfahren bestanden hat, welches keinen Mehrwert geliefert hat, außer Zeitverzögerung und Kosten) und auch keine Deckungszusage gegen den „alten“ Anwalt erteilen möchte.
Bzgl. des Vergütungsanspruchs sei auf folgende Urteile verwiesen: BGH-Urteil NJW 82, 437; OLG Rostock MDR 09, 59. Soweit für die Tätigkeit des neuen Anwalts Gebühren anfallen, ist ein Vergütungsanspruch des ersten Anwalts ausgeschlossen, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung des Mandanten bedarf. Der erste Anwalt kann also nur noch diejenigen Gebühren verlangen, die für die Tätigkeit seines Nachfolgers nicht anfallen. Ich verweise zudem auf das Urteil des OLG vom 15.09.2009, 4 U 192/07 – Beschwerde beim Seniorpartner, Schadensersatzansprüche.
Fragen:
• Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? Hat der vorige Anwalt Anspruch auf die halbe Geschäftsgebühr und/oder die Gerichtsgebühren, da er ohne vertragswidriges Verhalten des Mandanten gekündigt hat?
• Wie wirkt sich der Umstand auf die Rechtslage aus, dass die Rechtschutz-Versicherung auf das (sinnlose) außergerichtliche Verfahren bestanden hat?
• Wie ist die Weigerung der Rechtschutz-Versicherung auf Deckungszusage gegen den bisherigen Anwalt wegen der Kostenrechnung zu werten?

Rechtsanwältin Jasmi Jasmin Pesla

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihre Informationen zur vorläufigen Einschätzung der Situation.

Der erste Anwalt hat einen Anspruch auf Vergütung. Dass er auf das Honorar für de gerichtliche Tätigkeit verzichtet ist eigentlich rechtlich nicht einmal erlaubt. Insofern ist das positiv für Sie. Bei den von Ihnen zitierten Urteilen geht es um Fehlverhalten des Rechtsanwalts und darauf beruhender Mandatskündigung. Dazu weiter unten.

Ein Anwalt kann ein Mandat ohnehin auch jederzeit (nur nicht zur Unzeit) auch ohne vorliegen irgendwelcher erklärungsbedürftiger Gründe kündigen und behält seinen Honoraranspruch. Kündigt er zur Unzeit, bräuchte er Gründe. Hier erwähnte er die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses. Auch dies ist zulässig und lässt den Honoraranspruch nicht entfallen.

Immer dann, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Anwalt zu wenig tut bzw. seine Pflichten verletzt, sollten Sie ihm selbst ene angemessene Frist setzen und Auffordern, der Arbeit nachzukommen. Ist Ihr Anliegen berechtigt und tut der Anwalt dies nicht innerhalb der Frist, so können Sie das Mandatsverhältnis beenden. Hat dann auch die anwaltliche Tätigkeit keinerlei Nutzen, so entfällt dann tatsächlich ganz ausnahmsweise der Honoraranspruch. Sonst nicht. Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Mandant sich vertragswidrig verhält oder nicht.

Ob das aussergerichtliche Vorgehen völlig sinnlos gewesen ist oder eine Voraussetzung für das gerichtliche Vorgehen, kann ich so nicht beurteilen. In manchen Fällen ist das aussergerichtliche förmliche Vorgehen vorgeschrieben, in anderen nicht. Das käme also darauf an.

Kostenschuldner ist jedenfalls immer der Mandant, nicht die Versicherung.

Wenn die Versicherung den Eindruck erweckt haben sollte, sie werde eine Deckungszusage erteilen und es sei erst einmal aussergerichtlich vorzugehen und Sie nur desshalb im Vertrauen hierauf das Mandat erteilt hatten, könnte durchaus ein Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung bestehen, da diese Sie dann in Ihrer bestehenden Vertragsbeziehung falsch unterrichtet hatte. Allerdings müssten Sie diese Zusammenhänge beweisen.

Ich haffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ersteinschätzung eine erste Orientierung geben.

Ich verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Frau Rechtsanwältin Jasmin Pesla
Neuhaus am Rennweg

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Rechtsanwältin Jasmi Jasmin Pesla

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Lauscha

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