Unterhaltspflicht bei Eheähnlicher Gemeinschaft
Oktober 9, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Mein derzeitiger Partner (Asuländer mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung-jedoch keine Deutsche Staatsangehörigkeit)bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von €400 mtl.und ist mit einem Mindest Einkommen angestellt.Hat zudem ein Verbraucher Insolvenzverfahren laufen. Hat 3 uneheliche Kinder (noch nicht schulpflichtig) dessen Unterhaltszahlungen (Erziehungsgeld,Wohngeld etc.)derzeit noch vom Sozialamt übernommen werden.
Ich wohne mit ihm seit 5 Monaten zusammen und lebe in Scheidung-mein Trennungsjahr läuft nächstes Jahr im Mai aus.
Meine Frage dahingehend:
1. Wenn die getrennt lebende Frau meines Partners nach der Kinder-Erziehungszeit Ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen kann (derzeit ruht ihr Arbeitsverhältnis noch)werde ich dann mit meinem Einkommen aufgrund einer eheähnlichen Gemeinschaft anstelle meines derzeitgen Partners in die Zahlungspflicht genommen.Bzww wird dann mein Einkommen angerechnet?
2.Wenn mein derzeitiger Partner sich nach 1 Jahr eheähnlicher Gemeinschaft entschließ sich zu trennen und sich eine Sozialwohnung nimmt (die ihm bereits zugesichert wurde)werde ich dann in die Pflicht genommen?
Sehr verehrte Fragestellerin,
1. Wenn die getrennt lebende Frau meines Partners nach der Kinder-Erziehungszeit Ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen kann (derzeit ruht ihr Arbeitsverhältnis noch)werde ich dann mit meinem Einkommen aufgrund einer eheähnlichen Gemeinschaft anstelle meines derzeitgen Partners in die Zahlungspflicht genommen.Bzww wird dann mein Einkommen angerechnet?
Nein, beides ist nicht der Fall. Sie haften nicht mit Ihrem Vermögen oder Einkommen für die Unterhaltsansprüche der Kinder Ihres Parnter, unabhängig davon, ob Sie mit diesem verheiratet sind oder nicht.
2.Wenn mein derzeitiger Partner sich nach 1 Jahr eheähnlicher Gemeinschaft entschließ sich zu trennen und sich eine Sozialwohnung nimmt (die ihm bereits zugesichert wurde)werde ich dann in die Pflicht genommen?
Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage darauf abzielt, ob Sie Ihrem Partner im Falle der Trennung unterhaltspflichtig werden. Dies ist jedenfalls solange nicht der Fall, als sie beide nicht verheiratet sind und sie sich nach Heirat trennen. Auch wird hier eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partener seitens der Sozialbehörde nicht angenommen werden können, da Ihr Partner im Falle des Bezugs einer eigenen Wohnung eben keine häusliche Gemeinschaft mehr mit Ihnen bildet.
Im Ergebnis gilt daher: Sie haften nicht für die Unterhaltsschulden Ihres Parnters, auch dann nicht, wenn Sie ihn heiraten. Ein Unterhaltsanspruch des Partners gegen Sie im Falle der Trennung kommt solange nicht in Betracht, solange sie beide vor Trennung nicht verheiratet waren.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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