Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Übernahme Kosten für Bestattung durch Sohn

Für einen verstorbenen Vater soll jetzt der Sohn die Bestattung organisieren und bezahlen. Es stellt sich so dar, dass der Vater während und nach der Ehe nie einen Cent Unterhalt bezahlt hat für sein Kind. Seit der Scheidung der Eltern in ca. 1975 hat der Sohn von seinem Vater nie mehr etwas gehört, der Vater hat den Kontakt auch immer abgelehnt. Gibt es eine Möglichkeit, in diesem Fall die Übernahme der Beerdigung und der Kosten hierfür abzulehnen ? Weiterhin ist sehr seltsam, dass die Stadt Köln dem Sohn mit Schreiben vom 2.11.09 mitteilt, dass er die Beisetzung zu übernehmen hat. Bereits mit Zustellungurkunde vom 4.11. (Eingang beim Empfänger am 6.11.09) wird jetzt mitgeteilt, dass die Einäscherung bereits erfolgt ist, aber schon vor dem 4.11.09. Die Kosten für die Wahl des Unternehmens und die Ausführung der Einäscherung soll jetzt auch der Sohn tragen. Sind diese kurzen Fristen rechtens ? Der Betroffenen konnte somit gar nicht reagieren,da er nicht in Köln war. Die Behörden hatten dann ja kurzerhand Fakten geschaffen. Kann der Sohn diese Kostenübernahme ebenfalls ablehnen? Das von den Behörden gewählte Institut dürfte nicht das billigste sein. Ihm war mit dem 1. Schreiben keine Frist zur Antwort gesetzt worden, es wurde nur aufgefordert "schnellstmöglich" zu antworten. Auch ist noch anzumerken, dass die Stadt Köln jetzt in dem letzten Schreiben mit Datum 4.11.09/Eingang 6.11.09 angeführt hatte, dass sie so vorgehen musste, da es in Deutschland eine Bestattungspflicht innerhalb von 8 Tagen gibt. Der Leichnam wurde wohl am 21.10. gefunden, der Sohn hat aber erstmals mit Schreiben vom 2.11.09 die Aufforderung zur Kostenübernahme erhalten. Da waren die 8 Tage ja auch schon lange vorbei. Vereinfacht dargestellt: Benachrichtigung des Betroffenen und Aufforderung zur Übernahme der Beerdigung am 2.11.09, Nachricht über die erfolgte Einäscherung am 6.11.09 (Datum des Schreibens der Stadt Köln 4.11.09). Die Stadt Köln hat mit Schreiben vom 4.11. jetzt ebenfalls aufgefordert, die Beisetzung der Urne zu veranlassen, innerhalb von 6 Tagen.

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach § 1968 BGB trägt der Erbe oder tragen die Erben die Kosten der Bestattung. Hier muss also grundsätzlich der Sohn, soweit er Erbe geworden ist, auch die Kosten der Bestattung tragen.

Soweit die Stadt die Leiche des Verstorbenen gefunden hat, war sie verpflichtet, diese „anzunehmen“ und für eine Bestattung zu sorgen. Gleichzeitig wurde der Erbe ermittelt, um die Kosten geltend zu machen.

Dies lief hier wohl alles zeitgleich ab, sodass die Stadt erst die Bestattung organisieren musste und erst dann die Kosten beim Erben geltend gemacht hat.

Hier besteht die Pflicht zur Bestattung. Dies ist gesetzlich auch verankert.

Als Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leiche einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird. Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie ist Teil der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht.

Wenn hier also die Stadt den Verstorbenen auffindet, ist sie verpflichtet, für eine zeitnahe Bestattung zu sorgen.

Sie können hier aber gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und das Vorgehen der Stadt anprangern. Insbesondere kann die Höhe der Kosten beanstandet werden. Weiterhin sollten Sie vortragen, dass die Stadt Sie hätte eher finden und die Kosten vorab geltend machen können.

Die Kostentragungspflicht ist hier dem Grunde nach zu beanstanden und kann auch nicht beseitigt werden. Allerdings können Sie die Höhe angreifen.

Gegen den Bescheid der Stadt kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.

Weiterhin sollten Sie der Aufforderung zur Beisetzung der Urne nachkommen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Familienrecht

Steffan Schwerin

Steffan Schwerin

Jena

Die Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin berät Sie in (fast) allen rechtlichen Lebenslagen. Ich verstehe mich als Dienstleister - getreu dem Motto: Recht haben - Recht durchsetzen - Recht bekommen, berate ich meine Mandanten und wir erarbeiten gemeinsam einen Lösungsweg. Ich vertrete Ihre Interessen außergerichtlich und auch gerichtlich. Ich arbeite vorzugsweise in den Rechtsgebieten Internetrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht, aber auch im Familien-, Erb- und Strafrecht. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Vertragsrecht (Mietverträge, Leihverträge, Eheverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge, Leasingverträge, Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Kooperationsvereinbarungen, Bauverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB); hier prüfe ich bestehende Verträge und AGB für Sie oder erstelle Verträge und AGB nach Ihren Anforderungen. Darüber hinaus sind auch Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmen angesprochen, sich durch meine Kanzlei beraten und vertreten zu lassen.

vollständiges Profil