Rechte am Kind
Oktober 3, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Als mein Fall ist folgender und macht mir echt Sorgen. Ich habe ein Kind von einem Mann aus der Domenikanischen Republik. Wir sind nicht verheiratet. Er wurde hier in Deutschland wegen räuberischer Erpressung an mir, verurteilt und ausgewiesen. Ich habe das alleinige Sorgerecht und er wurde von mir auch nie als Vater angegeben. Jetzt hat er sich nach 3 Jahren wieder bei mir gemeldet und möchte das Kind sehen. Ich denke er macht das, weil er Rechte an meinem Kind haben möchte und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Kann er einen Vaterschaftstest erzwingen ? Ich bekomme keinen Unterhalt von Ihm und möchte auch keinen. Ich möchte auch keinen Kontakt zu ihm, weil er sehr gewalttätig ist und in seiner Heimat auch schon mal jemanden umgebracht hat. Seine Bewährung in Deutschland läuft jetzt im Februar auch ab. Ich habe Angst das er mir mein Kind entführt oder jemanden herschickt, den er aus dem Gefängnis noch kennt. Er hat nur die Adresse und die Telefonnummer von meinem Vater, nicht von mir. Ich habe Angst vor ihm und ich weiss nicht was er vorhat. Hat er Chancen einen Vaterschaftstest zu erzwingen, um ihn als Vater zu identifizieren ? Ich weiss nicht welche Schritte ich gegen ihn einleiten kann, damit er nicht an mein Kind kann. Wie gesagt sind wir auch nicht verheiratet und er wurde auch nirgends als Vater angegeben.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich hat der leibliche Vater des Kindes einen Rechtsanspruch auf Feststellung der Vaterschaft, der notfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1598a BGB, den ich Ihnen zum besseren Verständnis nachfolgend beigefügt habe:
§ 1598a BGB
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
In Ihrem Fall besteht allerdings eine Besonderheit, weswegen es voraussichtlich nicht zu einem solchen Verfahren kommen wird. Der Kindesvater ist nämlich Straftäter und als solcher aus Deutschland ausgewiesen worden.
Er darf sich also nicht in der BRD aufhalten. Sollte er zwecks eines Gerichtsverfahrens nach Deutschland kommen, sich also in der BRD aufhalten, wird er voraussichtlich wieder ausgewiesen werden noch bevor es zu dem Verfahren kommen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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