RA Andreas Scholz Trennungsgeld / Wohnvorteil
Juli 24, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Sehr geehrter Herr Scholz,
Sie gaben mir in meiner Anfrage vom 23.07.09 die Information, dass das gemeinschaftlich genutzte EFH bei der Berechnung des Wohnvorteils zu 1/2 berechnet wird. Ist die Annahme richtig, da das EFH bereits seit Jahren nur noch von meiner Ehefrau bewohnt wird, dass diese Regelung nicht zutrifft und die Gesamtquadratmeterfläche herangezogen werden kann?
Ich bewohne seit Jahren eine unserer ETW`s.
Wenn das bereinigte Netto EK, unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1000 € z.B. nur noch 300 € beträgt, wäre dass der Betrag, der als Trennungsgeld zu leisten wäre, oder nur ein Anteil davon. Oder wie wäre es bei einem Rest von 1500 €. Partizipiere ich ebenfalls aus dem zur Verfügung stehenden bereinigten NettoEK?
Sehr geehrter Fragesteller,
liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter 1000,- Euro, so können Sie auf (Trennungs-)Unterhalt nicht mehr in Anspruch genommen. Bei bspw. 1500,- Euro nur insoweit, als 1000,- nicht unterschritten werden.
Was Sie mit der Frage meinen, ob Sie ebenfalls am bereinigten Nettoeinkommen partizipieren, ist mir nicht ganz klar. Aus Ihrer Sicht ist ein möglichst geringes bereinigtes Nettoeinkommen sinnvoll, um den Differenzbetrag zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen Ihrer Frau möglichst gering zu halten damit wiederum die auf Sie entfallende Unterhaltspflicht möglichst gering ist.
Zum Wohnvorteil in Ihrem Falle:
Ist die Ehe (endgültig) zerrüttet und kann daher nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechnet werden, so kann dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten grundsätzlich auch bereits vor der Scheidung der Ehe der volle Wohnwert des mietfrei genutzten früheren Familienheims ab diesem Zeitpunkt zugerechnet werden, etwa mit Zustellung des Scheidungsantrags (so BGH v. 05.03.2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963), wobei im Einzelfall auch schon vor der Zustellung des Scheidungsantrags die Zurechnung des vollen Wohnvorteils gerechtfertigt erscheinen kann (OLG Köln v. 15.07.2008 - 4 UF 253/07 - OLGR Köln 2008, 800). Wenn daher in Ihrem Falle mit der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nun nicht mehr zu rechnen sein sollte, kann Ihrer Frau ab dem Zeipunkt, ab dem dies klar war, zugerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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