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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

nachzug meiner ehefrau nach deutschland

ich bin deutscher und verheiratet mit einer frau aus vietnam nur wurde der nachzug verweigert aus dubiösen behauptungen es würde nur scheinehe und nicht von langer duaer sein.
ich bin deshalb jetzt nach vietnam gegangen um damit wir beide trozdem zusammen leben können.
besteht überhaupt eine möglichkeit zusammen in deutschland zu leben.
ich habe erfahren das nach mehrjährigem zusammen leben in vietnam das dann nicht mehr verweigert werden darf, ist das so?

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

die für Ihre Frau maßgeblichen Regelungen ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz.

Nach §28 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Deutsche seinen gewöhlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Unterhalt des zuziehenden Ehegatten nicht gesichert ist. Dann gilt für die Auländerbehörde, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilen soll.

Dass eine Scheinehe vorläge ist Ihren Angaben eine bloße Behauptung. Gegen den ablehnenden Bescheid hätten Sie die Möglichkeit des Widerspruchs gehabt. Ich vermute aber, dass die Widerspruchfrist von einem Monat bereits abgelaufen ist.

Für einen erneuten Antrag, den Ihre Frau stellen kann, wäre im Moment wichtig, für wie lange Sie sich schon in Vietnam befinden, denn eine Aufenhaltsgenehmigung könnte Ihre Frau nur dann erhalten, wenn Sie Ihren gewöhlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten.

Im Erebenis gilt für Sie:

Ihre Frau kann die Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 AufenthG erneut beantragen. Diese soll Ihr in der Regel von der Behörde erteilt werden. Der Umstand einer Scheinehe wäre von der Behörde zu beweisen, Ihnen stünden hier die Rechtsmittel Widerspruch und Klage zur Verfügung. Der erneute Antrag setzt aber voraus, dass Sie sich noch nicht zulange in Vietnam aufhalten, so dass noch von Ihrem gewöhlichen Aufenthalt in Deutschland seitens der Behörde auszugehen wäre.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz