Hochstufung um 2 Gruppen
Oktober 7, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Ich habe in der vergangenen Woche ein Schreiben des Jugendamtes erhalten, in dem ich aufgefordert werde nach einer neuen Festlegung der Kindesunterhaltes für meinen 11jährigen Sohn (derzeit mein einiges Kind). Dabei wird mein bereinigtes Netto auf 1.660,- festgelegt. Somit kommt die Gruppe 2 (unteres 1/3 des Bereiches) in betracht. Ohne Kommentar wurde eine Hochstufung auf 4 vorgenommen und aufgefordert den säumigen Betrag der Mutter zu überweisen. Die Anfrage auf Unterhaltsfeststellung läuft seit Mai diesen Jahres. Ist dies so Kommentarlos möglich, welchen Kriterien wird die Hochstufung vorgenommen, welche Möglichkeiten habe ich dagegen anzugehen und muß ich diese Änderung wie gefordert beurkunden lassen? Macht es Sinn dagegen vorzugehen?
Im Dezember kommt mein 2.Sohn auf die Welt. Damit werde ich durch die Unterhaltspflicht unter die 1.100 € rutschen. Was für möglichkeiten habe ich dann für eine angemessene Einstufung.
Danke für die Beantwortung
Sehr geehrter Fragesteller,
die in der DT aufgeführten Beträge gelten für Familien mit zwei Kindern. Wenn nur an einen Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist, kann eine Höherstufung auf die übernächste Stufe erfolgen (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1).
Die Einstufung erfolgt nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen.
Im Rahmen der Beistandschaft, die in Ihrem Falle wohl für das Kind seitens des JA vorliegt, kann das JA in dem Fall, dass Sie nicht den (vollen) veranschlagten Unterhalt zahlen, im Namen des Kindes Zahlungsklage gegen Sie erheben. Im Rahmen dieser Klage könnten Sie dann Einwendungen gegen den Anspruch erheben, u. a. auch, dass evtl. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen nicht richtig berechnet worden ist. Diesen Einwand können Sie auch jetzt erheben, ohne aber einen Anspruch darauf zu haben, dass sich das JA Ihrer Berechnung anschließt.
Die notarielle Beurkundung soll erfolgen, weil das JA ohne gegen Sie klagen zu müssen, gegen Sie vollstrecken kann. Sie müssen diese Urkunde nicht unterzeichnen, laufen dann aber Gefahr, dass gerichtlich gegen Sie vorgegangen wird.
Wenn Ihr zweites Kind geboren wird, hätte wieder ein Abstufung zu erfolgen. Eine Abstufung hätte auch deshalb zu erfolgen, weil Sie der Kindsmutter gengenüber Unterhaltspflichtig nach § 1615l BGB haben.
Im Ergebnis gilt daher für Sie, dass die Aufstufung in Ihrem Falle nicht unzulässig ist. Sie können gegen die Berechnung des Unterhaltsanspruches aber vorbringen, dass Ihr Einkommen falsch berechnet wurde. Diesen Einwand können Sie dem JA mitteilen, spätestens aber dem Gericht, so es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte. Wenn Sie wieder Vater werden, hat jedenfalls wieder eine Abstufung um zwei Gruppen zu erfolgen. Die JA Urkunde müssen Sie nicht, aber sollten Sie unterzeichnen, da sonst gegen Sie gerichtlich vorgegangen werden kann, und zwar auch dann, wenn Sie regelmäßig den Unterhalt zahlen. Die Rechtsprechung gesteht hier dem Unterhaltsberechtigten ein besonderes Interesse zu, einen vollstreckbaren Titel über die Unterhaltsforderung zu haben.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten frage Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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