Höhe Kindsunterhalt
Juni 20, 2009 | 50,00 EUR | beantwortet von Dr. Lars Nozar
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin selbstständiger Unternehmer und mußte meinen Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen im letzten Jahr aufgeben. Nun habe ich einen neuen Betrieb eröffnet und dafür einige neue Schulden machen müssen, bei einem sehr guten Freund. Der Betrieb erwirstchaftet aber noch nichts. Das heisst die Kosten werden einigermaßen getragen, für Lebenshaltung geschweige denn Rückzahlung des geliehenen Geldes ist noch nicht zu denken. Meine Exfrau und Ihr neuer Mann sind aber nun der Meinung ich müsse das gleiche an Unterhalt zahlen wie vor dem Betriebswechsel, da ich ja den Betrieb selber aufgegeben habe. Nun meine Frage:
Ist es wahr das die Berechnungsgrundlage die gleiche ist obwohl ich, wenn ich den Betrieb behalten hätte in eine Pleite geraten wäre? Ist es wahr das ich trotz dem das ich nichteinmal meinen Selbstbehalt verdiene den gleichen Unterhalt zahlen muß? Ich würde gern meine Leistungsfähigkeit feststellen lassen um endlich klare Verhältnisse zu haben. Wenn es so ist wie meine Exfrau, die einen gesunden Betrieb von mir bekommen hat und erfolgreich weiter betreibt, meint, bin ich zahlungsunfähig und weiß nicht mehr ein und aus und verliere alles wo ich die letzten 15 Jahre für gearbeitet habe.
Um eine schnelle Antwort wäre ich danbar.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
ich gehe davon aus, dass es sich um Kindesunterhalt handelt.
Soweit es einen Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, Vergleich oder Urteil des Familiengerichtes) gegen Sie gibt, können Sie diesen beim zuständigen Familiengericht abändern lassen, wenn Sie nicht mehr leistungsfähig sind. Dann schulden Sie derzeit keinen Unterhalt.
Bei Vorliegen eines Unterhaltstitels häufen Sie ansonsten jeden Monat bei Nichtzahlung Unterhaktsschulden auf, auch wenn Sie tatsächlich nichts zahlen.
Aber:
Allerdings ist zu sagen, dass bezüglich der Unterhaltspflicht insofern strenge Anforderungen gestellt werden, als dass Sie auch "niedere" Arbeiten annehmen müssen und ein Wunsch Selbständigkeit da zurückstehen muß. Will sagen:
Sie müssen auch eine neue Selbständigkeit unter Umständen aufgeben, wenn diese keinen Gewinn abwirft. Dann ist es Ihnen auch zuzumuten, andere Arbeiten (auch als Angestellter) auszuüben, um den Unteralt sicherzustellen.
Ihre Ex meint wohl, dass Sie Ihre derzeitige Nichtleistungsfähigkeit quasi "verschuldet" haben (Aufgabe der altem Selbständigkeit und Aufnahme einer neuen - noch defizitären - Selbständigkeit) und dann wird in der Tat so getan, als könnten Sie noch zahlen und würden über dem Selbstbehalt verdienen. Man ignoriert dann insofern ihre derzeitige Situation und fingiert ein höheres Einkommen.
Soweit es daher einen Unterhaltstitel gibt, lassen Sie diesen abändern. Am Besten mit anwaltlicher Hilfe.
Ansonsten wird Ihre Ex wohl tätig werden und auch da müssen Sie beweisen, dass die wirtschaftlichen Bedingungen zu einer Aufgabe des ursprünglichen Gewerbebetriebes zwingend geführt haben und der neue Betrieb sich rechnet (zumindest nach einer Übergangsphase). Sie müssen beweisen im Prozess, dass Ihre derzeitige Leistungsunfähigkeit unverschuldet ist. Insbesondere wird ein Gericht Sie fragen, aus welchen Gründen die neue Selbständigkeit eingegangen wurde und warum ein Angestelltenverhältnis mit geregeltem Gehalt keine Alternative gewesen wäre.
MfG und trotzdem einen schönen Sonntag
Rechtsanwalt
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