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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Kein Erbe antreten

Folgender Fall: Verhältnis von Vater und Sohn ist völlig zerrüttet. Vor dem Tode des Vaters, verstorben im Oktober 2009, haben sie sich über 20 Jahre nicht mehr gesehen. Nachdem der Vater verstorben ist, möchte jetzt die letzte Vermieterin, dass der Sohn, als letzter Verwandter, die Wohnung freigibt und die Renovierung bezahlt. Der Sohn möchte weder ein Erbe antreten noch die Wohnung freigeben und diese renovieren. Eine Erbmasse dürfte auch nicht vorhanden sein, weder finanziell noch in Sachwerten. Es stellen sich drei Fragen: 1.) Muss der Sohn irgendeinem Gericht vorsorglich mitteilen, dass er das Erbe ausschlägt bzw. dieses nicht antritt, oder muss er gar nichts machen und einfach abwarten ? Er ist hier von keiner Seite kontaktiert worden, es ist auch unwahrscheinlich, dass es ein Testament gibt. 2.) Kann die Vermieterin irgendwelche Forderungen stellen und muss er diese zurückweisen ? Was passiert, wenn er der Vermieterin vorsorglich überhaupt nicht antwortet ? 3.) Für den Fall, dass der Vater von der Sozialhilfe gelebt hat, kann sich dann die Sozialbehörde an den Sohn halten, sofern sie für das Mietverhältnis gebürgt hat ?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.) Muss der Sohn irgendeinem Gericht vorsorglich mitteilen, dass er das Erbe ausschlägt bzw. dieses nicht antritt, oder muss er gar nichts machen und einfach abwarten ? Er ist hier von keiner Seite kontaktiert worden, es ist auch unwahrscheinlich, dass es ein Testament gibt.

Der Sohn hat keine Verpflichtung dem Gericht oder sonst einer Stelle irgendetwas mitzuteilen, er hat lediglich die Option hierzu. Der Sohn hat ab Kenntnis, dass er Erbe geworden ist, grundsätzlich 6 Wochen lang Zeit, um gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gelebt hat) die Erbauschlagung zu erklären.

Sofern er einfach abwartet und sich nicht regt, läut er unter Umständen Gefahr, die 6-Wochen-Frist zu verpassen. Diese läuft allerdings wie bereits ausgeführt, erst ab Kenntnis des Sohnes von seiner Erbschaft.


Zu 2.) Kann die Vermieterin irgendwelche Forderungen stellen und muss er diese zurückweisen ? Was passiert, wenn er der Vermieterin vorsorglich überhaupt nicht antwortet?

Die Vermieterin kann Forderungen stellen, allerdings nur dann, wenn der Sohn die Erbschaft annimmt. Schlägt er die Erbschaft tatsächlich fristgerecht aus, so kann die Vermieterin gegen ihn grundsätzlich keine Forderungen mehr geltend machen.

Sofern der Sohn also wirksam die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann er die Forderungen zurückweisen.

Selbst wenn der Sohn die Erbschaft annehmen sollte, wäre der Mietvertrag zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame Renovierungspflicht besteht. Viele Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind nämlich nach der Rechtsprechung unzulässig und daher unbeachtlich.


Zu 3.) Für den Fall, dass der Vater von der Sozialhilfe gelebt hat, kann sich dann die Sozialbehörde an den Sohn halten, sofern sie für das Mietverhältnis gebürgt hat ?

Dies könnte unter Umständen geschehen und ist in der Praxis auch nicht ganz unüblich, da gem. § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind, also im Falle der Bedürftigkeit auch die Kinder gegenüber den Eltern.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagmorgen!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

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