Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Erbschein vorhanden - trotzdem kein Geld?

Beim Tode meiner Mutter wurden 30.000€ bar vererbt. Daneben waren etliche Gegenstände, die aber den finanziellen Wert des Erbes (wegen Alters) den Erbbetrag nicht erhöht haben.
Im Testament standen u.a. folgende Passagen: „Ich setze meine 6 Kinder als Eben ein. … Gottfried soll kein Geld erhalten…“
Da ich so nicht einverstanden war, beantragte ich einen Erbschein. Ich erhielt vom Amtsgericht einen Teilerbschein als „Erbe zu einem Sechstel-Anteil“. Im Beschluss des Nachlassgerichts ist geschrieben: „Den Ausschluss des Antragstellers von der Aufteilung des Kapitalvermögens berührt seine grundsätzliche Stellung als Erbe nicht, so dass der Passus „… soll kein Geld bekommen …“ seiner Erbenstellung … nicht entgegensteht. Bei der Teilung des Nachlasses innerhalb der Erbengemeinschaft ist der Wille der Erblasserin natürlich zu beachten.“

Meine Geschwister haben mir bisher als Pflichtteil 2500€ gegeben und verweigern weiteres. Ich möchte jedoch mein volles Erbteil bekommen – was wegen des Nichtvorhandenseins von Wertgegenständen nur in Geld möglich ist. Der mir laut Testament ausdrücklich zugedachte Goldring und eine Korallenkette (als einzige Gegenstände von finanziellem Wert) wurden mir nicht gegeben: Ein halbes Jahr nach dem Tod meiner Mutter, bei der Abholung anderer Gegenstände (Vasen u.a.) sagte mir mein Bruder, dass Ring und Kette nicht vorhanden seien und ich sie daher nicht erhalten könne.

Habe ich nun ein Anrecht auf ein Sechstel des Geldvermögens und kann ich es auch durchsetzen? Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wie das Amtsgericht bereits richtig festgestellt hat, liegt hier keine vollständige Enterbung vor – deshalb wurde Ihnen auch ein Erbschein ausgestellt. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Ihnen auch ein 6tel des gesamten Erbes zusteht. Denn der Wunsch der Erblasserin, dass Sie von der Aufteilung des Kapitalvermögens ausgeschlossen sein sollen, muss grundsätzlich berücksichtigt werden. Im Endeffekt wird eine Lösung hier nur durch entsprechende Auslegung des gesamten Testaments möglich sein, wobei ggf. auch zu berücksichtigen ist, dass die Ihnen zugesprochenen Sachgegenstände anscheinend nicht mehr vorhanden sind. Eine abschließende Beurteilung kann ohne Einsichtnahme in das vollständige Testament natürlich nicht erfolgen, ebenso wenig können die Erfolgsaussichten einer Klage auf einen über 2.500,- EUR hinausgehenden Betrag eingeschätzt werden.

Ich rate dringend an, einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Der Kollege kann dann unter Einsichtnahme in das Testament prüfen, inwieweit hier Pflichtteilansprüche, möglicherweise aber auch darüber hinausgehende Ansprüche aus Ihrer Erbenstellung bestehen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Erbrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
E-Mail: info@jan-wilking.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

vollständiges Profil