Gehört betriebliches Sterbegeld zum Erbe?
Oktober 10, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Der Vater meiner Frau ist in Dessau (Sachsen-Anhalt) verstorben. Wir leben in Bayern und sind nun vom Ordnungsamt Dessau beauftragt worden, die Beerdingung auszuführen und zu bezahlen. Das Erbe möchten und werden wir komplett ausschlagen, da wir nicht wissen, was uns erwartet. Der Arbeitgeber vom Verstorbenen (Stadtpflege Dessau) würde ein Sterbegeld bezahlen. Dürfen wir dieses Sterbegeld annehmen und für die Bestattungskosten verwenden oder gehört dieses Sterbegeld des Arbeitgebers zum Erbe?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst möchte ich Ihnen und Ihrer Frau mein Beileid aussprechen.
Zu Ihrer Frage: Das Sterbegeld gehört grundsätzlich nicht zur Erbmasse, so dass eine Ausschlagung der Erbschaft hierauf keine Auswirkung hat. Denn als Bezugsberechtigter des Sterbegeldes ist vertraglich in der Regel nicht der Verstorbene bestimmt, sondern eine andere Person (z.B. Angehörige). Das Sterbegeld erhält mit Zeitpunkt des Todes also derjenige, der im Vertrag als Bezugsberechtigter eingetragen ist, ohne dass es in die Erbmasse einfließen kann.
Der Bezugsberechtigte kann das Sterbegeld dann so verwenden, wie es im Vertrag (bzw. dem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Tarifvertrag o.ä.) vorgesehen ist. Bleibt ein Betrag übrig, der nicht mehr benötigt wird, so darf der Bezugsberechtigte diesen behalten, soweit der Vertrag, den Ihr verstorbener Schwiegervater abgeschlossen hat), für diesen Fall keine andere Regelung trifft (z.B. Grabpflege). Sie sollten daher zunächst vom ehemaligen Arbeitgeber Einsicht in die der Sterbegeldauszahlung zugrunde liegenden vertraglichen Unterlagen verlangen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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