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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Erhaltungsaufwand liegt generell vor, wenn das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird oder wenn der alte Zustand wiederhergestellt werden soll. Dazu zählen insbesondere Ausbesserungsarbeiten, auch wenn dabei besseres Material oder eine modernere Ausstattung gewählt wird. Eine dabei eintretende Wertsteigerung, z.B. bei Gebäuden, hat keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung ob Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand anzunehmen ist. Beispiele für Erhaltungsaufwand sind Dachreparaturen, Reparaturen bei sanitären Anlagen oder Elektroanlagen oder die Ersetzung eines Zaunes durch eine Umfriedung.
Von Herstellungsaufwand ist auszugehen, wenn nach Fertigstellung entweder etwas Neues geschaffen wurde oder wenn die Wesensart eines Wirtschaftsgutes insbesondere durch Erweiterung oder durch eine wesentliche Verbesserung geändert wurde. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen bei betrieblicher Zielsetzung eine erhebliche Verbesserung der Nutzbarkeit eintritt. Beispiele für Herstellung sind somit etwa die Zusammenlegung zweier Wohnungen, der Einbau einer Heizanlage an Stelle von einzelnen Öfen, der erstmalige Einbau von Aufzugsanlagen etc.
Fallen Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen gleichzeitig an, ist prinzipiell eine Trennung vorzunehmen, sofern der Erhaltungsaufwand auch ohne Herstellungsaufwand erforderlich gewesen wäre. Ist der Erhaltungsaufwand durch den Herstellungsaufwand bedingt, ist insgesamt nur von aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand auszugehen (z.B. bei Ausmalen der Räume nach einem Zubau).
Ihre Aussage, dass aufgrund eines umfassenden Umbaus alle Aufwendungen Herstellungskosten seien, ist insofern zu überdenken. Insbesondere bei den Sanitäranlagen ist Erhaltungsaufwand gegeben, wenn nicht eine völlige Verlegung stattgefunden hat. Jede Maßnahme ist für sich zu beurteilen.
Die Aufwendungen für die Sanitäranlagen sind jedoch bei der Qualifizierung als Herstellungskosten in die Gebäudeabschreibung einzurechnen, da Sie zumindest so fest mit dem Gebäude verbunden werden, dass Sie ohne Beschädigung nicht mehr entfernt werden können und eine Entfernung üblicherweise auch nicht stattfindet. Sie sind folglich den Gebäudebestandteilen zuzurechnen. Gleiches gilt auch für Fenster und ähnliche Einbauten.
Die Einbauküche stellt keinen Gebäudebestandteil dar, da sie mit dem Gebäude nicht verbunden wird. Sie wird nie den Herstellungskosten zugerechnet. Als Abschreibungszeitraum empfehle ich 10 Jahre anzusetzen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
Nachfrage
Vielen Dank, bitte gestataten Sie mir noch eine prinzipielle Nachfrage:
Also ist alles, was während des Um- und Erweiterungsbaus baulich nicht wesentlich verändert wurde Erhaltungsaufwand ?!
ALSO:
Der Dachstuhl wurde vollkommen erneuert, daher Herstellungsaufwand !
Im Erd- und Obergeschoss wurde alles komplett umgebaut, im Grunde ist keine Wand und keine Decke so geblieben wie vorher, also Herstellungsaufwand.
Heizung, Sanitär, Strom, Lüftung wurden komplett neu eingebaut und verlaufen auch vollkommen anders als vorher, also Herstellungsaufwand.
Aber: Das Kellergeschoss des alten Gebäudeteils wurde so belassen wie vorher also nicht umgebaut, nur wurden die Aussenwände mit einer Dämmung/ Abdichtung versehen (KFW- finanziert) und die Innenwände und Decken neu verputzt und gemalert, die Elektrik erneuert. Sind das dann Erhaltungsaufwands- Arbeiten, da keine Änderung aber eine Ertüchtigung/ Reparatur stattfand ?
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diese konkreten Fälle nochmals hinsichtlich der Problematik - wenn auch nur mit ja oder nein- beantworten könnten und bedanke mich nochmals bei Ihnen.
Mit feundlichen Grüßen
Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage und die Ergänzungen.
Leider ist anhand Ihrer Angaben keine konkrete Antwort mit Ja oder Nein möglich, da es sich immer um steuerliche problemtische Abgrenzungsfragen handelt. Hierzu müsste jede MAßnahe detailierter dargestellt werden.
Grunsätzlich sind Erhaltungsaufwendungen Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung sowie Modernisierung des Gebäudes. Hier geht es um die Renovierung und Erneuerung bereits vorhandener Gebäudeteile. Dabei ist es unschädlich, wenn das Gebäude dem technischen Fortschritt angepasst wird. Damit soll die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit erhalten oder wieder hergestellt werden.
Beispielsweise ist die Erneuerung des Dachstuhls Erhaltungsaufwand. Findet dabei eine Verbesserung im Sinne eines Ausbaus statt, liegt Herstellungsaufwand vor.
Die Umbauten im Erdgeschoss sind ebenfalls nicht per se Herstellungsaufwand, da sich die Nutzungsmöglichkieten nicht wesentlich verbessern. Das Erdgeschoss ist schließlich nicht vergrößert worden.
Sie sollten anhand dieser Grundlagen gegenüber dem Finanzamt soviel Aufwendungen wie möglich als Erhaltungsaufwand deklarieren. Das Finanzamt wird die einzelnen Maßnahmen ohnehin prüfen.
Nachfolgend noch eine Liste mit Erhaltungsaufwendungen aus der Rechtsprechung:
- Schönheitsreparaturen, z. B. Streichen oder
Tapezieren der Wände, Decken, Heizkörpern,
Fenstern, Innentüren und Außentüren von innen,
Erneuerung von Teppichböden.
- Erneuerung von vorhandenen Fenstern, z. B. Holz- gegen Aluminiumfenster, Einfach- gegen Doppelverglasung.
- Maßnahmen für Wärme- und Schallschutz.
- Neueindeckung des Daches.
- Ersatz eines Flachdaches durch ein Satteldach, wenn dadurch lediglich eine größere Raumhöhe geschaffen wird, ohne die nutzbare Fläche und damit die Nutzungsmöglichkeit zu erweitern.
- Ersatz von Dachflachfenstern durch Dachgauben, sofern dadurch kein neuer Wohnraum geschaffen wird (BFH-Urteil vom 19.7.1985, BFH/NV 1986 S. 24).
- Zusätzlicher Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung des Wohnhauses (BFH-Urteil vom 14.7.2004, BStBl. 2004 II S. 949).
- Erneuerung der Heizungsanlage.
- Umstellung einer Heizungsanlage von Einzelöfen auf eine Zentralheizungsanlage (BFH-Urteil vom 24.7.1979, BStBl. 1980 II S. 7).
- Einbau eines Kachelofens anstelle des reparaturbedürftigen offenen Kamins.
- Einbau messtechnischer Anlagen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten (R 157 Abs. 1 EStR). Nachträglicher Einbau von Thermostatventilen.
- Kabelanschluss an das Breitbandnetz bei bestehenden Gebäuden (R 157 Abs. 1 EStR).
- Ersatz von Herd und Spüle in einer vorhandenen Einbauküche (BFH-Urteil vom 13.3.1990, BStBl. 1990 II S. 514).
- Renovierung des Badezimmers.
- Verlegung eines Teppichbodens, der auf dem vorhandenen Parkettfußboden fest verklebt wird (BFH-Urteil vom 14.1.1986, BFH/NV 1986 S. 399).
- Verklinkerung einer schadhaften Außenfassade (BFH-Urteil vom 19.6.1991, BFH/NV 1991 S. 812).
- Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung, z. B. Eternitverkleidung oder Verkleidung mit Hartschaumplatten und Sichtklinker, zu Wärme- oder Schallschutzzwecken (BFH-Urteil vom 13.3.1979, BStBl. 1979 II S. 435).
- Anbringen einer Klinkerwand an die Hausfassade: Falls die Klinkerwand unmittelbar an die Fassade angebracht wird, handelt es sich um Erhaltungsaufwand. Falls die Klinkerwand jedoch mit einer Hinterlüftung vor die Hauswand gemauert wird, liegen nachträgliche Herstellungskosten vor (BFH-Urteil vom 27.9.2001, BFH/NV 2002 S. 627).
- Vergrößerung eines bereits vorhandenen Fensters.
- Versetzen von Wänden.
- Nachträgliches Einziehen von Zwischenwänden in Rigips-Leichtbauweise (BFH-Urteil vom 16.1.2007, BStBl. 2007 II S. 922).
- Überdachung von Wohnungszugängen oder einer Dachterrasse mit einem Glasdach zum Schutz vor weiteren Wasserschäden (BFH-Urteil vom 24.2.1981, BStBl. 1981 II S. 468).
- Erneuerung oder Ersatz vorhandener Versorgungsanschlüsse, wie Kanal, Wasser, Strom usw.
- Umstellung einer vorhandenen Heizungsanlage auf Gas oder Fernwärme und Anschluss an das Erdgas- und Fernwärmenetz.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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