Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
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Frage: Solaranlage |
| Gefragt am 23.06.2010 17:28 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Guten Tag, |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage steuerlich eine gewerbliche Betätigung i.S. des § 15 EStG. Sie erzielen also Einkünfte aus Gewerbetrieb. Im Allgemeinen ergeben sich in den ersten Jahren Verluste aus Gewerbebetrieb. Diese können Sie mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen, sodass sich hieraus eine Steuerersparnis ergibt. Voraussetzung für die Verlustverrechnung ist, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Über die nächsten 20 Jahre hinweg muss ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten sein. Das ist bei neuen Solaranlagen wegen der hohen Einspeisevergütung im Allgemeinen der Fall. Allerdings kann die Gewinnerzielungsabsicht auch einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung geprüft werden. Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bzw. die Eröffnung des gewerblichen Betriebes "Fotovoltaik" sollte beim Finanzamt angezeigt werden. Der Kauf über das Büro ist somit nicht nötig und auch nicht zu empfehlen, um den Status als Freiberufler zu erhalten. Als "Unternehmer" sind Sie verpflichtet, alle Belege rund um die Fotovoltaikanlage aufzubewahren - und zwar 10 Jahre lang. Insofern besteht keine Unterschied zur freiberuflichen Tätigkeit. Zu den Betriebseinnahmen zählt die Einspeisevergütung des Netzbetreibers. Falls Sie zur Umsatzsteuer optiert haben, gehören auch die vereinnahmte Umsatzsteuer vom Netzbetreiber sowie eine Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes dazu, z. B. auf die Anschaffungskosten der Anlage. Zu den Betriebsausgaben gehören die Abschreibung der Anlage, die Sonderabschreibung nach § 7g EStG, die laufenden Betriebskosten, z. B. für Wartung, Instandhaltung, Zählergebühren und Fotovoltaik-Versicherung, sowie Schuldzinsen und Disagio bei Darlehensfinanzierung. Falls Sie zur Umsatzsteuer optiert haben, gehören hierzu auch die gezahlte Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten der Anlage sowie alle Umsatzsteuerzahlungen, die Sie im Laufe des Jahres an das Finanzamt geleistet haben, so die Vorauszahlungen aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Abschlusszahlung aufgrund der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das vorangegangene Jahr. Fotovoltaikanlagen, die auf das Dach aufgesetzt werden, dienen ganz dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und haben eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Umsatzseuerlich sind beide Tätigkeiten (Freiberufler und Fotovoltaikanlage) in einer Steuererklärung bzw. einer Voranmeldung zusammenzufassen. Die Vorsteuer aus dem Kauf ist selbstverständlich abzugsfähig. Zu versteuern sind jedoch auch die Einnahmen. Ein Wahlrecht besteht hierbei nicht, da Sie bereits als Freiberufler die Unternehmereigenschaft besitzen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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