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Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: Ortsübliche Miete Vergleichswerte

Gefragt am 30.05.2010 14:25 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Wir haben an nahe Verwandte vermietet.

1. Hat das Finanzamt die Verpflichtung, die Miethöhe bei einem anderen Finanzamt in Erfahrung zu bringen von vergleichbaren Objekten, bei denen wir nur den Vermieter namentlich benennen kännen, er uns aber keinen Mietvertrag aushändigen will zum Nachweis, dass unsere Miete ortsüblich ist und wenn ja, wo steht das?

2.Es gibt keinen Mietspiegel in unserem Ort und auch mit Immoscout etc finden wir kein vergleichbares Objekt, da es ein Einfamlienhaus ist. Wie können wir noch nachweisen, dass es sich um eine angemessene Miete handelt, die wir vereinbart haben?

3. Die Umlagen werden auch untersucht, ob sie angemessen umgelegt wurden. Wir haben z. B. die Wartung der Heizung nicht umgelegt. Ist dieser Betrag wirklich in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehen?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Der Vergleich mit der ortsüblichen Miete ist an Hand der Bruttomiete durchzuführen, d.h. die Nebenkosten werden mit einbezogen. Dies bedeutet, je weniger Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden, um so größer ist die Gefahr, dass die abzugsfähigen Werbungskosten gekürzt werden.

Für die verbilligte Wohnungsüberlassung gibt es die sogenannte Mietpreisspanne. Innerhalb dieser Mietpreisspanne wird di ortsübliche Miete angesiedelt sein. Somit kann als ortsübliche Miete der jeweils niedrigste Wert innerhalb einer Mietpreisspanne herangezogen werden.

Ortsübliche Mieten sind Vergleichsmieten, die für Wohnungen gleicher Art, Lage, Ausstattung und Baujahr im freien Geschäftsverkehr erzielt werden. Lässt sich die ortsübliche Miete nicht oder nur schwerlich feststellen, dann ist ein Miethöhe Gutachten durch einen Sachverständigen zweckmässig. Den Weg über ein Gutachten müssen Sie dann gehen, wenn mit dem Finanzamt keine Einigung erzielt werden kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

Nachfrage
Besten Dank für Ihre hilfreichen Antworten.

Könnten Sie bitte noch etwas zu Frage Nr. 1 sagen?

Rückantwort
Das Finanzamt hat keine Verpflichtung kann aber auf diese Weise den Mietwert in Erfahrung bringen. Diesen Wert müssten Sie dann widerlegen, z.B. durch das von mir erwähnte Gutachten.

Freundliche Grüße

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt

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