Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
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Frage: Ortsübliche Miete Vergleichswerte |
| Gefragt am 30.05.2010 14:25 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Der Vergleich mit der ortsüblichen Miete ist an Hand der Bruttomiete durchzuführen, d.h. die Nebenkosten werden mit einbezogen. Dies bedeutet, je weniger Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden, um so größer ist die Gefahr, dass die abzugsfähigen Werbungskosten gekürzt werden. Für die verbilligte Wohnungsüberlassung gibt es die sogenannte Mietpreisspanne. Innerhalb dieser Mietpreisspanne wird di ortsübliche Miete angesiedelt sein. Somit kann als ortsübliche Miete der jeweils niedrigste Wert innerhalb einer Mietpreisspanne herangezogen werden. Ortsübliche Mieten sind Vergleichsmieten, die für Wohnungen gleicher Art, Lage, Ausstattung und Baujahr im freien Geschäftsverkehr erzielt werden. Lässt sich die ortsübliche Miete nicht oder nur schwerlich feststellen, dann ist ein Miethöhe Gutachten durch einen Sachverständigen zweckmässig. Den Weg über ein Gutachten müssen Sie dann gehen, wenn mit dem Finanzamt keine Einigung erzielt werden kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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