Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
|---|
Frage: Nutzung steuerlicher Möglichkeiten |
| Gefragt am 03.12.2009 18:36 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Guten Tag, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Bei einer Erbschaft geht das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Dieser tritt dann in die Rechtsstellung des Erblassers. D. h. die ursprünglichen Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt werden Ihnen zugerechnet. Sie übernehmen die Höhe, Art und Restlaufzeit der AfA von Ihrem Vater. Eine zusätzliche AfA kann nicht gewährt werden. Sie können mit der Wohnung wie folgt Verfahren: 1. Eigennutzung: keine steuerliche Berücksichtigung 2. Vermietung: Die Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten (AfA, Erhaltungsaufwand, Grundsteuer, Hausversicherung, Hausverwalter etc.) werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuert. 3. Verkauf: Da die Wohnung 1997 angeschafft wurde und dieser Zeitpunkt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge Ihnen zugerechnet wird, ist die Spekulationsfrist (10 Jahre) abgelaufen. Sie könnten die Wohnung deshalb steuerfrei verkaufen. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters? |
|
5,0 |
| 3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater? |
|
5,0 |
