Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: Nutzung steuerlicher Möglichkeiten

Gefragt am 03.12.2009 18:36 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Nutzung steuerlicher Möglichkeiten , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, ich bitte um Auskunft zu folgendem Anliegen: Im April 2009 habe ich eine bezahlte Wohnung südlich von Berlin geerbt. Diese wurde 1996 gebaut und 1997 durch meinen Vater zur Eigennutzung gekauft. Er machte die Eigenheimzulage geltend. Ab 2005 vermietete er sie wegen Umzug. Ich &uu

Guten Tag,
ich bitte um Auskunft zu folgendem Anliegen:
Im April 2009 habe ich eine bezahlte Wohnung südlich von Berlin geerbt. Diese wurde 1996 gebaut und 1997 durch meinen Vater zur Eigennutzung gekauft. Er machte die Eigenheimzulage geltend. Ab 2005 vermietete er sie wegen Umzug.
Ich überlege nun, wie ich weiter mit dieser Wohnung verfahre. Verkauf oder die Nutzung steuerlicher Vorteile. Da sie nicht mit Krediten belastet ist, kann ich wenig ansetzen. Besteht für mich, als Erbin, die Möglichkeit, die Sonder-AFA-Ost zu nutzen? Wenn ja, was muß ich tun? Oder haben Sie für mich andere Hinweise/Anregungen diesbezüglich?

Vielen Dank

Weitere Fragen zum Thema "Vermietung / Verpachtung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Bei einer Erbschaft geht das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Dieser tritt dann in die Rechtsstellung des Erblassers. D. h. die ursprünglichen Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt werden Ihnen zugerechnet. Sie übernehmen die Höhe, Art und Restlaufzeit der AfA von Ihrem Vater. Eine zusätzliche AfA kann nicht gewährt werden.

Sie können mit der Wohnung wie folgt Verfahren:

1. Eigennutzung:
keine steuerliche Berücksichtigung

2. Vermietung:
Die Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten (AfA, Erhaltungsaufwand, Grundsteuer, Hausversicherung, Hausverwalter etc.) werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuert.

3. Verkauf:
Da die Wohnung 1997 angeschafft wurde und dieser Zeitpunkt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge Ihnen zugerechnet wird, ist die Spekulationsfrist (10 Jahre) abgelaufen. Sie könnten die Wohnung deshalb steuerfrei verkaufen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Wander,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Leider hilft mir diese nur wenig weiter.
Wie ich beim Finanzat erfuhr, hatte mein Vater(Rentner) keine AFAs geltend gemacht. Da ich ja Erbe wäre und somit keine Erwerbskosten gehabt habe, könne ich auch keine AFA(egal welche) ansetzen.
Was ist nun richtig und wo kann ich mich belesen?
Gern begebe ich mich in die fachkundigen Hände eines Steuerberaters, aber zuvor möchte ich schon meine Möglichkeiten kennen.
vielen Dank für Ihre Mithilfe im Voraus

Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,

als Erbe übernehmen Sie die AfA des Erblassers. Da Ihr Vater bisher keine AfA geltend gemacht hat, geht das Finanzamt davon aus, dass keine AfA zu gewähren ist. Es ist aber ungewöhnlich, da die Wohnung erst vor 12 Jahren gekauft wurde und die Abschreibung normalerweise über einen längeren Zeitraum vorzunehmen ist. Möglicherweise wurde die AfA bisher irrtümlich nicht angesetzt.

Es wäre ratsam, die Sache an einen Steuerberater bei Ihnen vor Ort abzugeben. Dieser kann dann anhand der Unterlagen erkennen, ob die AfA noch gewährt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Weitere Fragen zum Thema "Vermietung / Verpachtung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
Bewertung
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters?
5,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters?
5,0
3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater?
5,0