Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
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Frage: Grunderwerbsteuer bei Anteil einer Wohnung aus Grundstücksgemeinschaft |
| Gefragt am 15.08.2011 16:45 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1093 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die von Ihnen entrichtete Grunderwerbsteuer und die Notarkosten stellen Anschaffungsnebenkosten dar, die nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden können, sondern lediglich in Höhe der Abschreibung auf den Gebäudeanteil der Wohnung. Der Teil der Grunderwerbsteuer und der Notarkosten die auf den Grund-und Boden entfallen, sind auch im Rahmen der Abschreibung überhaupt nicht abzugsfähig.Geht man z.B.davon aus, dass vom Kaufpreis 30% auf den Grund und Boden entfallen, dann sind 70% der Grunderwerbsteuer und Notarkosten als Anschaffungsnebenkosten dem Kaufpreis hinzuzurechnen und dann der Abschreibung zu unterwerfen. Abschreibungen können aber nur dem zugerechnet werden, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat (BFH, Urteil v. 7.10.1986, IX R 167/83, BStBl 1987 II S. 322).Die Abschreibung auf die von Ihnen getragenen Anschaffungskosten (darin enthalten sind Grunderwerbsteuer und Notarkosten ) wir allein Ihnen zugerechnet und findet bei der Aufteilung der Werbungskosten in der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung. Daher werden sich unterschiedliche Abschreibungsbeträge ergeben. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird unter Berücksichtigung meiner vorstehenden Ausführungen der auf Sie entfallende Anteil aus Vermietung und Verpachtung ermittelt. Dieser Anteil ist zusätzlich in die Anlage V zu Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung zu übertragen und zwar in Zeile 24 der Anlage V. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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