Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
|---|
Frage: Gemeinsames Mietobjekt nach Scheidung |
| Gefragt am 21.02.2010 19:44 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
|
Guten Tag, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ist der Gegenstand der gesonderten Feststellung bei der Besteuerung mehreren Personen zuzurechnen, ist die Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO gesondert und einheitlich zu treffen. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die beteiligten Personen zusammenveranlagt werden. Dies bedeutet, dass die Einkünfte aus einer gemeinsamen Einkunftsquelle mit der Ex-Ehefrau, gesondert erklärt werden müssen. Eine andere Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Selbst, wenn Sie eine programmtechnische Lösung finden würden, würde das Finanzamt die Bearbeitung ablehnen, weil es auf einer gesonderten Erklärung bestehen muss. Ich bedaure Ihnen keine günstigere Antwort erteilen zu können und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
