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Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: Fensteraustausch absetzbar?

Gefragt am 12.07.2009 12:49 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1081

Ich habe am 1.1.2009 eine vermietete Eigentumswohnung gekauft.
Spätestens am 1.8.2010 muß ich die Wohnung selbst beziehen und vorher aber auch noch renovieren/umbauen.
Deshalb habe ich mit dem Mieter einen Mietaufhebungsvertrag zum 31.12.2009 abgeschlossen.
Jetzt möchte ich in 2009 aber noch die alten Fenster durch Wärmeschutzfenster austauschen lassen.
Wie kann ich das steuerlich absetzen?
Gestern hat der Mieter vorzeitig gekündigt, er zieht zum 15.8.2009 aus.
Bringt es steuerlich noch was, die Fenster vor dem Auszug austauschen zu lassen?
Wenn ich es nicht als Vermieter absetzen kann, was geht denn als Eigentümer? Handwerker kann man ja absetzen aber doch nur für die selbstgenutzte Wohnung, oder?

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Antwort

Beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Forum
Die Fragen beantworte ich im Rahmen der Erstberatung. Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhalt können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Kosten des Fensteraustausches als Werbungskosten Vermietung
Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass eine Abischt zur Erzieltung von Einnahmen aus Vermietung besteht. Ds Leerstehen einer Wohnung wird nach der an das Leerstehen anschliessende Nutzung beurteilt. In Ihrem Fall heißt dies: Bis zum Auszug des Mieters besteht Vermietungsabsicht. Der Fensteraustausch erfolgt aber nicht aus der Vermietungsabsicht heraus, sondern wegen der anschliessenden Eigennutzung. Das bedeutet: Sie werden die Kosten in 2009 nicht mehr als Werbungskosten beim Finanzamt anerkannt erhalten, da der Mieter kurz darauf auszieht und Sie dann keine Einnahmen aus der Vermietung erzielen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamtes dies beim Bearbeiten der Steuererklärung nicht merkt. Sie können die Ksoten für Renovierung nur als Werbungskosten absetzen, wenn anschliessend eine Vermietung erfolgt.
2.Nach § 35a EStG werden Handwerkerleistungen in Höhe von 20 % begünstigt maximal 1.200 € pro Jahr, d.h. eine Handwerkerleistung bis max. 6.000 €. Handwerkerleistungen sind die Arbeitsleistung, Anfahrpauschale, Schmutzzulage und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die Materialkosten sind nicht ansatzfähig. Die Rechnung sollte in Materialkosten und Arbeitsleistung aufgeteilt sein.
Die Aufwendungen müssen den eigenen Haushalt betreffen. Dies kann auch ein Zweit- Wochenend- oder Ferienhaushalt sein.
Die Rechnung muss auf das Bankkonto des leistenden Handwerkers überwiesen werden. Barzahlung ist steuerschädlich.
Der Abzugsbetrag wird von der Steuer abgezogen. Das heisst, beim Höchstabzug sparen Sie sich 1.200 € Steuern.
Die Steuervergünstigung kann im Jahr der Zahlung in Anspruch genommen werden.
Wenn Sie 2009 die Aufwendugnen für die Fenster ansetzen wollen, müssen Sie einen Hausstand in dem Objekt begründen. Das wäre sinnvoll. Dann könnten Sie 2010 die übrigen Renvovierungskosten unterbringen und zweimal bis zu 1.200 € aus der Baumassnahme sparen.

Sollte noch Fragen offen geblieben sein oder die Antwort nicht verständlich sein, haben Sie die Möglichkeit einmalig Nachzufragen.
Mit freundlichen Grüßen

I. Huber-Stempfel
Rechtsanwalt und Steuerberater

Nachfrage
Danke für die Information.
Eine Frage noch:
Wenn ich mich in der Wohnung mit Zweitwohnsitz anmelde, muß das dann vor dem Termin der Handwerkerleistung passiert sein, oder reicht es auch noch später im Jahr?
Ich möchte soviel wie möglich Zweitwohnsitzsteuer in München vermeiden.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage:
Die Anmeldung reicht auch später im Jahr.
Ein Kollege im Forum hat mich auf folgendes hingewiesen. Er hat für einen Fensteraustausch nach Beendigng der Vermietungsaabsicht unter Hinweis auf das BFH Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96 BFH/NV 2001,365 beim Finanzamt ohne Probleme Werbungskostenabzug erhalten.
Es gibt hierzu allerdings auch ein neueres erstinstanzliche Urteil FG Bd Württemberg EFG 08,2009 mit Revision und eine BFH Entscheidung BSTBl II 2005,343, die den Abzug als Werbungskosten entgegensteht. Zu dem ganzen Ludwig Schmidt EStG Kommentar § 9 RdNr. 16.
Da das Problem eher kontrovers gesehen wird, würde ich die Aufwendungen beim Werbungskostenabzug Vermietung ansetzen und den Fensteraustausch in der Vermietungszeit erledigen. Bei Rückfrage durch das Finanzamt weisen Sie auf das sehr günstige BFH Urteil vom 10.10.2000 hin. Sollte das nicht zum Erfolg führen, müssen Sie Einspruch einlegen und möglicherweise Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Bd Württemberg einlegen. Wenn Sie die Urteile nachlesen wollen: Die Urteile finden Sie in der Juristischen Bibliothek an der Universität oder in der Bibliothek beim Finanzgericht München, wenn Sie nicht im Internet zu finden sind.
I. Huber-Stempfel

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