Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
|---|
Frage: Fensteraustausch absetzbar? |
| Gefragt am 12.07.2009 12:49 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1081 |
|
Ich habe am 1.1.2009 eine vermietete Eigentumswohnung gekauft. |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Forum Die Fragen beantworte ich im Rahmen der Erstberatung. Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhalt können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. 1. Kosten des Fensteraustausches als Werbungskosten Vermietung Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass eine Abischt zur Erzieltung von Einnahmen aus Vermietung besteht. Ds Leerstehen einer Wohnung wird nach der an das Leerstehen anschliessende Nutzung beurteilt. In Ihrem Fall heißt dies: Bis zum Auszug des Mieters besteht Vermietungsabsicht. Der Fensteraustausch erfolgt aber nicht aus der Vermietungsabsicht heraus, sondern wegen der anschliessenden Eigennutzung. Das bedeutet: Sie werden die Kosten in 2009 nicht mehr als Werbungskosten beim Finanzamt anerkannt erhalten, da der Mieter kurz darauf auszieht und Sie dann keine Einnahmen aus der Vermietung erzielen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamtes dies beim Bearbeiten der Steuererklärung nicht merkt. Sie können die Ksoten für Renovierung nur als Werbungskosten absetzen, wenn anschliessend eine Vermietung erfolgt. 2.Nach § 35a EStG werden Handwerkerleistungen in Höhe von 20 % begünstigt maximal 1.200 € pro Jahr, d.h. eine Handwerkerleistung bis max. 6.000 €. Handwerkerleistungen sind die Arbeitsleistung, Anfahrpauschale, Schmutzzulage und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die Materialkosten sind nicht ansatzfähig. Die Rechnung sollte in Materialkosten und Arbeitsleistung aufgeteilt sein. Die Aufwendungen müssen den eigenen Haushalt betreffen. Dies kann auch ein Zweit- Wochenend- oder Ferienhaushalt sein. Die Rechnung muss auf das Bankkonto des leistenden Handwerkers überwiesen werden. Barzahlung ist steuerschädlich. Der Abzugsbetrag wird von der Steuer abgezogen. Das heisst, beim Höchstabzug sparen Sie sich 1.200 € Steuern. Die Steuervergünstigung kann im Jahr der Zahlung in Anspruch genommen werden. Wenn Sie 2009 die Aufwendugnen für die Fenster ansetzen wollen, müssen Sie einen Hausstand in dem Objekt begründen. Das wäre sinnvoll. Dann könnten Sie 2010 die übrigen Renvovierungskosten unterbringen und zweimal bis zu 1.200 € aus der Baumassnahme sparen. Sollte noch Fragen offen geblieben sein oder die Antwort nicht verständlich sein, haben Sie die Möglichkeit einmalig Nachzufragen. Mit freundlichen Grüßen I. Huber-Stempfel Rechtsanwalt und Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
