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Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: Eigentumswohung in Deutschland

Gefragt am 06.01.2012 11:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029

Hallo, ich besitze eine kleine Eigentumswohnung in Deutschland als Kapitalanlage die ich finanziere und möchte diese nun vermieten. Frage ich lebe in Österreich und habe keinen Wohnsitz in Deutschland. Ich arbeite in Österreich und zahle auch die Steuern in Österreich. Habe in Deutschland keine Steuernummer.
Frage wo muss ich die Steuer aus Mieteinahmen versteuern?
Wie muss ich das melden?
Habe die Wohung um 60.000,-- gekauft und für weitere 20.000,-- saniert und möbliert?

Bitte um Mitteilung der Vorgehensweise.

mfg

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Antwort

Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)

Es gilt das Belegenheitsprinzip. Das heißt, das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hat Deutschland. Art 6 Abs. 1 DBA Österreich. Österreich stellt diese Einkünfte von der Besteuerung gem. Art 23 Abs. 2 DBA Österreich frei.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind also in Deutschland zu versteuern.

Bei den Sanierungskosten ist zu prüfen, ob anschaffungsnahe aufwendungen vorliegen (15% der Anschaffungskosten innerhalb von drei Jahren) oder ob es sich um Erhaltungsaufwnad handelt.

Die Auskunft erfolgt im Rahmen einer Erstberatung und dem eingesetzen Honorareinsatz. Abweichende Sachverhalte können zu abweichenden steuerlichen Folgen führen.

MfG
Kiehne
P.S.: DBA steht für Doppelbesteuerungsabkommen.
Steuerberaterin Köln

Nachfrage
Danke für die rasche Antwort. Bei der Sanierung handelt es sich um die Badsanierung und die Heizungsanlage wurde erneuert.
Welche Prozentsatz der Miete müßte ich an Steuern in etwas rechnen wenn die Miete 650,-- ausmacht.

danke und LG
Christian Rives

Rückantwort
Grundsätzlich wird es sich um Erhaltungsaufwendungen halten, das wird aber möglicherweise mit dem Finanzamt zu diskutieren sein. Hierzu gibt es ein umfangreiches Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Bei den Werbungskosten ist neben verschiedenen Kosten die Absetzung für Abnutzung (AfA) aus der Anschaffung der Wohnung (Aufteilung Gebäude/Grund- und Boden) abzusetzehn (2%). Die Werbungskosten werden von ihren Einnahmen abzogen.

Eine Berechnung Ihrer vorauss. Steuerbelastung kann ich gerne zu den üblichen Honorarkonditionen vornehmen. Bitte kontatkieren Sie mich hierzu unter meiner Emailadresse info@katjakiehne.com.

MfG
Kiehne
Steuerberatin Köln

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