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Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: Betriebsleiterwohnung

Gefragt am 06.04.2010 11:50 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Guten Tag,

Situation: Neubau eines Hauses als Betriebsleiterwohnung 2008/2009 (Landwirtschaft), Betriebsübernahme erst wenn der Vater in Rente geht. Wir haben zur Refinanzierung eine Einliegerwohnung eingebaut, die ab 01.12.09 vermietet ist. (Grundsätzlich wissen wir, dass man mit einer Betriebsleiterwohnung keinen Gewinn erwirtschaften darf…) Hierzu hat sich das Finanzamt zum Glück bisher nicht geäußert.
Wir sind zwei Darlehensnehmer (noch nicht verheiratet), Eigentümer des Hauses und Vermieter der Wohnung ist aber nur einer. Nun haben wir nur in der Steuererklärung des Eigentümers die Angaben zur Vermietung, Herstellungskosten, Darlehenskosten etc. angegeben. Das Finanzamt möchte nun einen Nachweis darüber, dass der Eigentümer die Zinszahlungen alleine getragen hat. Dem ist natürlich nicht so, wir sind verlobt und haben ein gemeinsames Konto, sind ja auch gemeinsam Darlehensnehmer. Außerdem bittet das Finanzamt um eine Erklärung dafür, dass die erklärten Herstellungskosten unter dem Darlehensbetrag liegen. Natürlich haben wir nicht für alle Arbeiten Rechnungen, da auch viele Freunde geholfen haben, die eine „Aufwandsentschädigung“ erhalten haben. Wie kann man das alles dem Finanzamt erläutern, ohne sich in die Nesseln zu setzen? Vielen Dank für eine Nachricht.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Schuldzinsen

Schuldzinsen stellen dann abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn die Darlehensaufnahme zur Finanzierung von Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten oder zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen oder anderen Werbungskosten bei vermieteten Objekten dient. Derjenige, der Eigentümer des Objektes ist und dieses auch vermietet, kann die Schuldzinsen abziehen. Daher kann das Finanzamt den geforderten Nachweis verlangen. Die Schuldzinsen Ihres Partners sind nicht abzugsfähig. Die Finanzverwaltung wird sich dabei auf das BFH-Urteil vom 04.09.2000 (IX R 2307) berufen können, da es sich bei den Zinszahlungen um Aufwand eines Dritten handelt. Ob im Nachhinein noch etwas gestaltet werden kann, ist nur nach Einsicht in die kompletten Unterlagen möglich.

Herstellungskosten sind niedriger als der aufgenommene Darlehensbetrag

Hier hätten Sie VOR Abgabe der Einkommensteuererklärung die Angelegenheit prüfen müssen. Soweit das Darlehen die Herstellungskosten übersteigt sind die Zinsen insoweit nicht abzugsfähig. Hier ergibt sich dann der Verdacht der Schwarzarbeit. Auch hier wird eine verlässliche Aussage nur nach Einsicht in die kompletten Unterlagen möglich sein. Insbesondere wird zu überprüfen sein, wie hoch die Differenz zwischen den Herstellungskosten und dem Darlehen ist.

Sie werden leider nicht umhinkommen, sich von einem Steuerberater detailliert beraten und den Sachverhalt prüfen zu lassen, denn schliesslich haben Sie falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung getätigt, was durchaus zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dplom Betriebswirt

Nachfrage
Vielen Dank vorab. Also meines Erachtens haben wir keine falschen Angaben gemacht, wir haben dem Finanzamt mitgeteilt, dass es zwei Darlehensnehmer gibt, aber nur einen Eigentümer. Wenn ich es nun richtig verstehe, können also nur 50 % der Schuldzinsen angesetzt werden? Oder wie wird der anzusetzende Betrag ermittelt?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn der alleinige Eigentümer und Vermieter nur die Hälfte der Schuldzinsen trägt, dann ist auch nur diese Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. Trägt er 70% der Zinsen, dann sind 70% abzugsfähig usw.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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